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Nachteilsausgleich bei Prüfungen

rechtliche Grundlagen

Das im Grundgesetz verbriefte Recht, "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden" (GG Art.3, Absatz 3, Satz 3) erhält durch das Gleichstellungsgesetz wichtige Konkretisierungen für Menschen mit (Hör-)Behinderung in Ausbildung und Studium.

So erfährt in Abschnitt I § 6 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen die Gebärdensprache ihre Anerkennung als eigenständige Sprache.

Das Hochschulrahmengesetz schreibt in §16 vor::

"Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen."

Dies ist der rechtliche Rahmen, innerhalb dessen behinderte Studierende einen Anspruch auf eine adäquate Modifikation ihrer Prüfungen geltend machen können. Eine Übersicht über die jeweiligen Landesgesetze liefert das Deutsche Studentenwerk: gesetzliche Verankerung auf Länderebene

Maßnahmen zum Nachteilsausgleichs können sein:

  • schriftliche Ergänzungen mündlicher Prüfungen
  • Zeitverlängerung für Hausarbeiten, Klausuren etc.
  • Abänderung von Praktikumsbestimmungen
  • Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern

Prüfungszeitverlängerung in Bayern – bisherige Erfahrungen

Fachhochschulen:
Während des Studiums werden vom Prüfungsamt i.d.R. Prüfungszeitverlängerungen um bis zu 25% gewährt.

Universitäten:
Ob Prüfungungszeitverlängerung gewährt wird, hängt von dem jeweiligen Prüfungsausschuss ab, der autonom entscheiden kann. In den Studiengängen, die mit einem Staatsexamen abschließen, d.h. bei Jura- (JAPO §62) und Lehramtsstudium (APO §38), ist eine Prüfungszeitverlängerung für behinderte Studierende explizit vorgesehen.

Bei Prüfungen in einer Laufbahn im Staatsdienst (Einstellungs-, Zwischen-, Austellungs- und Aufstiegsprüfungen in den Laufbahnen des Mittleren und des Gehobenen Dienstes) gilt:
Die Allgemeine Prüfungsordnung sieht einen Nachteilsausgleich von bis zu 25% Prüfungszeitverlängerung vor. Es muss ein Antrag beim Prüfungsausschuss gestellt werden.

Antragstellung

Den Studierenden ist zu empfehlen, gleich zu Studienbeginn beim Prüfungsamt entsprechende Anträge mit einer Geltungsdauer für das gesamte Studium zu stellen. Der formlose Antrag sollte mit einer ärztlichen Bescheinigung über Art und Schwere der Hörbehinderung und evtl. mit einer pädagogischen Stellungnahme zur Begründung der Maßnahme eingereicht werden. Unterstützung finden hörgeschädigte Studierende bei den Behindertenbeauftragten der jeweiligen Hochschule und bei best für Hörgeschädigte.




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