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Nachteilsausgleich bei Prüfungenrechtliche Grundlagen
Das im Grundgesetz verbriefte Recht, "Niemand darf wegen
seiner Behinderung benachteiligt werden" (GG Art.3, Absatz 3, Satz 3) erhält
durch das Gleichstellungsgesetz wichtige Konkretisierungen
für Menschen mit (Hör-)Behinderung in Ausbildung und Studium.
So erfährt in Abschnitt I § 6 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter
Menschen die Gebärdensprache ihre Anerkennung als eigenständige
Sprache.
Das Hochschulrahmengesetz schreibt in §16 vor::
"Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender
zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen."
Dies ist der rechtliche Rahmen, innerhalb dessen behinderte Studierende einen
Anspruch auf eine adäquate Modifikation ihrer Prüfungen geltend machen können.
Eine Übersicht über die jeweiligen Landesgesetze liefert das Deutsche
Studentenwerk: gesetzliche
Verankerung auf Länderebene
Maßnahmen zum Nachteilsausgleichs können sein:
- schriftliche Ergänzungen mündlicher Prüfungen
- Zeitverlängerung für Hausarbeiten, Klausuren etc.
- Abänderung von Praktikumsbestimmungen
- Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern
Prüfungszeitverlängerung in Bayern – bisherige ErfahrungenFachhochschulen:
Während des Studiums werden vom Prüfungsamt i.d.R. Prüfungszeitverlängerungen
um bis zu 25% gewährt.
Universitäten:
Ob Prüfungungszeitverlängerung gewährt wird, hängt von dem jeweiligen Prüfungsausschuss
ab, der autonom entscheiden kann. In den Studiengängen, die mit einem Staatsexamen
abschließen, d.h. bei Jura- (JAPO §62) und Lehramtsstudium (APO §38),
ist eine Prüfungszeitverlängerung für behinderte Studierende explizit vorgesehen.
Bei Prüfungen in einer Laufbahn im Staatsdienst (Einstellungs-,
Zwischen-, Austellungs- und Aufstiegsprüfungen in den Laufbahnen des
Mittleren und des Gehobenen Dienstes) gilt:
Die Allgemeine Prüfungsordnung sieht einen Nachteilsausgleich von bis
zu 25% Prüfungszeitverlängerung vor. Es muss ein Antrag beim
Prüfungsausschuss gestellt werden.
Antragstellung
Den Studierenden ist zu empfehlen, gleich zu Studienbeginn beim Prüfungsamt
entsprechende Anträge mit einer Geltungsdauer für das gesamte Studium zu stellen.
Der formlose Antrag sollte mit einer ärztlichen Bescheinigung über
Art und Schwere der Hörbehinderung und evtl. mit einer pädagogischen
Stellungnahme zur Begründung der Maßnahme eingereicht werden. Unterstützung
finden hörgeschädigte Studierende bei den Behindertenbeauftragten
der jeweiligen Hochschule und bei best für Hörgeschädigte.
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