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Nachteilsausgleich bei Prüfungen

Rechtliche Grundlagen

Das im Grundgesetz verbriefte Recht, "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden" (GG Art.3, Absatz 3, Satz 3) wird in den Landesschulgesetzen und den Ausführungsbestimmungen entsprechend umgesetzt. Die große Aufmerksamkeit, die Schulbehörden aller Bundesländer inzwischen der Frage des Nachteilsausgleichs zukommen lassen, ist Ausdruck des heute expliziten politischen Willens, den Besuch von Schülern mit Behinderungen an allgemeinen Schulen zu fördern.

Maßnahmen eines Nachteilsausgleichs können sein:

  • Abänderung bzw. Streichung von Prüfungsteilen (Hörverständnistests)
  • schriftliche Ergänzungen mündlicher Prüfungen oder deren Ersatz
  • Zeitverlängerung
  • Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern
  • weitere Modifikationen von Mündlichen Schulaufgaben in Fremdsprachen siehe: Merkblatt des MSD Würzburg

Im Folgenden stellen wir die Gesetzeslage in Bayern ausführlich dar. Dokumente zu den Regelungen in anderen Bundesländern sind hier hinterlegt:

[Für Ergänzungen und Hinweise auf Regelungen in weiteren Bundsländern sind wir dankbar.]

Gesetzeslage in Bayern

Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) stellt in Artikel 2.1.2 fest: „Die sonderpädagogische Förderung ist im Rahmen ihrer Möglichkeiten Aufgabe aller Schulen.“ D.h., dass Schüler mit (Hör-) Behinderung in der Regel an einer allgemeinen Schule unterrichtet und nur dann an eine Förderschule verwiesen werden, wenn die Möglichkeiten der allgemeinen Schule ausgeschöpft sind. Die sonderpädagogische Förderung dieser Schülergruppe beinhaltet einen angemessenen Ausgleich für eine mögliche Benachteiligung bei Prüfungen.

Aktuelle Regelungen an den verschiedenen Schularten

An den Grund- und Hauptschulen sind nach der allgemeinen Volksschulordnung (VSO § 45, 2008) Maßnahmen zum Nachteilsausgleich vorgesehen:

" (1)Bei Leistungsnachweisen sowie bei Abschlussprüfungen kann die Bearbeitungszeit für Schülerinnen und Schüler mit besonders ausgewiesenem sonderpädagogischem Förderbedarf oder mit Behinderungen um bis zu 50 v. H. der vorgesehenen Zeit verlängert werden. (2)Soweit im Einzelfall erforderlich können spezielle Hilfen zugelassen oder Alternativaufgaben gestellt werden, die im Anforderungsniveau gleichwertig sind und von der Schülerin oder dem Schüler unter Berücksichtigung des sonderpädagogischen Förderbedarfs oder der Behinderung bearbeitet werden können. (3)Die Entscheidung über die Verlängerung und die Zulassung erforderlicher spezieller Hilfen trifft die Klassenleiterin oder der Klassenleiter bzw. die für die Prüfung eingesetzte Kommission. (4)Soweit für die Schülerin oder den Schüler Mobile Sonderpädagogische Dienste eingesetzt sind, sind diese an der Entscheidung zu beteiligen; im Übrigen kann eine Stellungnahme einer Förderschule mit entsprechendem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt eingeholt werden."

Bei entsprechendem sonderpädagogischem Förderbedarf kann ein Hauptschüler auch anhand der adaptierten Aufgaben geprüft werden, wie sie an den entsprechenden Förderschulen zum Einsatz kommen. Er kann seine Prüfung aber nicht direkt an der Förderschule ablegen. Im KMS IV.8-5 S 8610-4.136 346 vom 30.01.2009 wird das Procedere ausgeführt.

Der Bund Bayerischer Hörgeschädigtenpädagogen informiert in einem Flyer über den "Nachteilsausgleich für Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Hören" an allgemeinen Grundschulen (Aktualisierung steht noch aus).

An den Realschulen entscheidet der Ministerialbeauftragte über Anträge zum Nachteilsausgleich bei der Abschlussprüfung. Bei allen anderen Leistungsfeststellungen liegt es in der Verantwortung der zuständigen Fachlehrkraft, den Nachteilsausgleich umzusetzen.

Bei der Gewährung eines Nachteilsausgleiches "ist darauf zu achten, dass die Hilfen die behinderungsspezifischen Erschwernisse des Zugangs zur Aufgabenstellung ausgleichen, aber andererseits das Anforderungsprofil der Aufgabenstellung nicht herabsetzen. Bei der Aufgabenstellung ist besonders auf eine einfache, klar strukturierte Sprache zu achten."

"Die Verlängerung der Arbeitszeit (bis zu 50 %) richtet sich nach dem Grad der Schwerhörigkeit."

"Der hörgeschädigte Schüler ist i.d.R. vom Hörverständnistest ... befreit."

"Für einen Ausgleich der mündlichen Note können dem hörgeschädigten Schüler schriftliche oder gestalterische Zusatzaufgaben gestellt werden."

"Im Fach Deutsch soll auf das Diktat verzichtet werden. Die Bewertung des Aufsatzes soll sich vor allem auf den Inhalt beziehen. Grammatik und Rechtschreibung können dabei in den Hintergrund treten."

(Zitiert aus dem KMS V.2-S 6306.4 - 5.106 000 vom 18.10.2005, das die bisherige Regelung nach KMS V/3-S630010/161 450 vom 10.11.1997 ersetzt.)

Modifikation des Speaking Test in der Abschlussprüfung: Die Durchführung einer Einzelprüfung mit einer vorab bestimmten Lehrkraft als Dialogpartner ist möglich. (KMS V.2-5 S 6500 - 5.121 200 vom 20.12.2005)

Für Wirtschaftsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen und Fachakademien besteht die Möglichkeit, abweichend von Bestimmungen der jeweiligen Schulordnung Prüfungen zum Nachteilsausgleich zu verändern, "wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint". Die Entscheidung hierüber liegt bei der zuständigen Regierung. (Quelle: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 23. Dez. 2005 Nr. VII.9-5 S 9500-7.129 692 veröffentlicht im KWMBl I Nr. 2/2006, S. 42; §§ der einzelnen Schulordnungen)

An Berufsschulen gibt es keine Abschlussprüfung (vgl. § 26 Abs. 1 BSO), so dass sich eine entsprechende Regelung für die Abschlussprüfung erübrigt. Hinsichtlich sonstiger Leistungsnachweise entscheidet die Schule über die Gewährung bzw. Umsetzung eines Nachteilsausgleichs.

An FOS und BOS sind Prüfungsmodifikationen laut KMS VII/12-13/197741 vom 14.02.1996 prinzipiell möglich.

Die Schule kann die während des Schuljahres anfallenden Prüfungen selbständig modifizieren.

Bei Abschlussprüfungen wird auf Antrag des Schülers und mit Stellungnahme der Schule vom Ministerialbeauftragten eine Zeitverlängerung bis zu 25% gewährt. Voraussetzung: Amtsärztliches Zeugnis und/oder Schwerbehindertenausweis, evtl. sonderpädagogisches Gutachten.

Beim mündlichen Teil der Abschlussprüfung im Fach Englisch kann der Ministerialbeauftragte eine Modifikation genehmigen – Einzelprüfung statt Gruppenprüfung.

Für die Gymnasien präzisiert das kultusministerielle Schreiben vom 08.12.2006 den „Nachteilsausgleich für hörgeschädigte, körperbehinderte und sehgeschädigte Schüler“ (KMS VI.8-5 S 5300-6.108417) und ersetzt damit das KMS II/16-O5110-8/67004 vom 18.07.88. Es werden darin fünf Kriterien genannt:

1. Schulorganisatorische Maßnahmen
2. Unterstützung durch den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst (MSD)
3. Technische Hilfen
4. Didaktisch-methodische Maßnahmen
5. Nachteilsausgleich bei Leistungserhebungen

Einen Nachteilsausgleich (Punkt 5) im engeren Sinne , d.h. Prüfungsmodifikationen, beantragt der Schüler bzw. seine Erziehungsberechtigten schriftlich und unter Vorlage einer fachärztlichen Bestätigung der Hörbehinderung bei der Schule. „Vom zuständigen Fachdienst bzw. vom MSD sollte auf jeden Fall eine Stellungnahme angefordert werden. In dieser Stellungnahme werden konkrete Maßnahmen zum Nachteilsausgleich in Prüfungen vorgeschlagen.“ Bei der Modifikation der Prüfungen ist darauf zu achten, dass sie „die behinderungsspezifischen Erschwernisse ausgleichen, ohne das Anforderungsprofil der Aufgabenstellung herabzusetzen.“

Der Ministerialbeauftragte entscheidet über Anträge zur

  • Verlängerung der Arbeitszeit (bis zu 50 %) im pädagogischen Ermessen der Schule und nach Absprache mit dem MSD
  • Berücksichtigung der Belastbarkeit in Prüfungssituationen (Gewährung von Pausen, Umfang der Aufgabenstellungen)
  • Verwendung technischer Hilfsmittel (z. B. Computer, Lesegeräte)
  • Zuordnung einer Schreibkraft
  • Behinderungsspezifischer Ersatz von Prüfungsformen

    In allen anderen Fällen entscheidet die Schulleitung.

Antragstellung

Soweit oben nicht anders ausgeführt stellen die Eltern bei der jeweiligen Schule einen formlosen Antrag zur Prüfungsmodifikation. Das Schreiben sollte zusammen mit einer ärztlichen Bescheinigung über Art und Schwere der Hörbehinderung und mit einer sonderpädagogischen Stellungnahme zur Begründung der Maßnahme eingereicht werden. Unterstützung finden Schüler bzw. Eltern bei den Mobilen Sonderpädagogischen Diensten (bzw. Lehrern im Gemeinsamen Unterricht) für Schwerhörige, die auch die sonderpädagogischen Stellungnahmen erstellen.

Zeugnisbemerkung

Während es bei Legasthenie–Erlassen explizit vorgeschrieben ist, darauf hinzuweisen, dass die Rechtschreibung nicht bewertet wurde, finden sich keine entsprechenden Vorgaben in den einschlägigen Vorschriften zum Nachteilsausgleich bei Schülern mit Hörbehinderung. Dazu besteht auch kein Anlass, wird doch i.d.R. das jeweilige Anforderungsprofil durch die empfohlenen Formen des Nachteilsausgleichs nicht generell herabgesetzt. Falls jedoch ein relevanter Prüfungsteil ersatzlos wegfällt, die Prüfung also in ihren Inhalten verändert wird, kann dies mit einer neutralen Bemerkung festgestellt werden.
Im Übrigen ist es diskriminierend, wenn das Vorliegen einer (Hör-)Behinderung und ein deswegen gewährter Nachteilsausgleich im Zeugnis erwähnt wird.

[W. Kern, aktualisiert am 9. Februar 2009]

 




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