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Nachteilsausgleich bei Prüfungen
Rechtliche Grundlagen
Das im Grundgesetz verbriefte Recht, "Niemand darf wegen seiner Behinderung
benachteiligt werden" (GG Art.3, Absatz 3, Satz 3) wird in den Landesschulgesetzen
und den Ausführungsbestimmungen entsprechend umgesetzt. Die große
Aufmerksamkeit, die Schulbehörden aller Bundesländer inzwischen der
Frage des Nachteilsausgleichs zukommen lassen, ist Ausdruck des heute expliziten
politischen Willens, den Besuch von Schülern mit Behinderungen an allgemeinen
Schulen zu fördern.
Maßnahmen eines Nachteilsausgleichs können sein:
- Abänderung bzw. Streichung von Prüfungsteilen (Hörverständnistests)
- schriftliche Ergänzungen mündlicher Prüfungen oder deren
Ersatz
- Zeitverlängerung
- Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern
- weitere Modifikationen von Mündlichen Schulaufgaben
in Fremdsprachen siehe: Merkblatt
des MSD Würzburg
Im Folgenden stellen wir die Gesetzeslage in Bayern ausführlich dar. Dokumente
zu den Regelungen in anderen Bundesländern sind hier hinterlegt:
[Für Ergänzungen und Hinweise auf Regelungen in weiteren Bundsländern
sind wir dankbar.]
Gesetzeslage in Bayern
Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
stellt in Artikel 2.1.2 fest: „Die sonderpädagogische Förderung
ist im Rahmen ihrer Möglichkeiten Aufgabe aller Schulen.“ D.h., dass
Schüler mit (Hör-) Behinderung in der Regel an einer allgemeinen Schule
unterrichtet und nur dann an eine Förderschule verwiesen werden, wenn die
Möglichkeiten der allgemeinen Schule ausgeschöpft sind. Die sonderpädagogische
Förderung dieser Schülergruppe beinhaltet einen angemessenen Ausgleich
für eine mögliche Benachteiligung bei Prüfungen.
Aktuelle Regelungen an den verschiedenen Schularten
An den Grund- und Hauptschulen sind nach der allgemeinen
Volksschulordnung (VSO § 45, 2008) Maßnahmen zum
Nachteilsausgleich vorgesehen:
" (1)Bei Leistungsnachweisen sowie bei Abschlussprüfungen kann
die Bearbeitungszeit für Schülerinnen und Schüler mit besonders
ausgewiesenem sonderpädagogischem Förderbedarf oder mit Behinderungen
um bis zu 50 v. H. der vorgesehenen Zeit verlängert werden. (2)Soweit
im Einzelfall erforderlich können spezielle Hilfen zugelassen oder Alternativaufgaben
gestellt werden, die im Anforderungsniveau gleichwertig sind und von der Schülerin
oder dem Schüler unter Berücksichtigung des sonderpädagogischen
Förderbedarfs oder der Behinderung bearbeitet werden können. (3)Die
Entscheidung über die Verlängerung und die Zulassung erforderlicher
spezieller Hilfen trifft die Klassenleiterin oder der Klassenleiter bzw. die
für die Prüfung eingesetzte Kommission. (4)Soweit für die Schülerin
oder den Schüler Mobile Sonderpädagogische Dienste eingesetzt sind,
sind diese an der Entscheidung zu beteiligen; im Übrigen kann eine Stellungnahme
einer Förderschule mit entsprechendem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt
eingeholt werden."
Bei entsprechendem sonderpädagogischem Förderbedarf kann ein Hauptschüler
auch anhand der adaptierten Aufgaben geprüft werden, wie sie an den entsprechenden
Förderschulen zum Einsatz kommen. Er kann seine Prüfung aber nicht
direkt an der Förderschule ablegen. Im KMS
IV.8-5 S 8610-4.136 346 vom 30.01.2009 wird das Procedere ausgeführt.
Der Bund Bayerischer Hörgeschädigtenpädagogen informiert in
einem Flyer über den "Nachteilsausgleich
für Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Hören"
an allgemeinen Grundschulen (Aktualisierung steht noch aus).
An den Realschulen entscheidet der Ministerialbeauftragte
über Anträge zum Nachteilsausgleich bei der Abschlussprüfung.
Bei allen anderen Leistungsfeststellungen liegt es in der Verantwortung der
zuständigen Fachlehrkraft, den Nachteilsausgleich umzusetzen.
Bei der Gewährung eines Nachteilsausgleiches "ist darauf zu achten,
dass die Hilfen die behinderungsspezifischen Erschwernisse des Zugangs zur
Aufgabenstellung ausgleichen, aber andererseits das Anforderungsprofil der
Aufgabenstellung nicht herabsetzen. Bei der Aufgabenstellung ist besonders
auf eine einfache, klar strukturierte Sprache zu achten."
"Die Verlängerung der Arbeitszeit (bis zu 50 %)
richtet sich nach dem Grad der Schwerhörigkeit."
"Der hörgeschädigte Schüler ist i.d.R. vom Hörverständnistest
... befreit."
"Für einen Ausgleich der mündlichen Note können dem hörgeschädigten
Schüler schriftliche oder gestalterische Zusatzaufgaben gestellt werden."
"Im Fach Deutsch soll auf das Diktat verzichtet werden. Die Bewertung
des Aufsatzes soll sich vor allem auf den Inhalt beziehen. Grammatik und Rechtschreibung
können dabei in den Hintergrund treten."
(Zitiert aus dem KMS
V.2-S 6306.4 - 5.106 000 vom 18.10.2005, das die bisherige Regelung nach
KMS V/3-S630010/161 450 vom 10.11.1997 ersetzt.)
Modifikation des Speaking Test in der Abschlussprüfung: Die
Durchführung einer Einzelprüfung mit einer vorab bestimmten Lehrkraft
als Dialogpartner ist möglich. (KMS V.2-5 S 6500 - 5.121 200 vom 20.12.2005)
Für Wirtschaftsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen und Fachakademien
besteht die Möglichkeit, abweichend von Bestimmungen der jeweiligen Schulordnung
Prüfungen zum Nachteilsausgleich zu verändern, "wenn die Anwendung
der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde
und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich
erscheint". Die Entscheidung hierüber liegt bei der zuständigen
Regierung. (Quelle: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Unterricht und Kultus vom 23. Dez. 2005 Nr. VII.9-5 S 9500-7.129 692 veröffentlicht
im KWMBl I Nr. 2/2006, S. 42; §§ der einzelnen
Schulordnungen)
An Berufsschulen gibt es keine Abschlussprüfung (vgl.
§ 26 Abs. 1 BSO), so dass sich eine entsprechende Regelung für die
Abschlussprüfung erübrigt. Hinsichtlich sonstiger Leistungsnachweise
entscheidet die Schule über die Gewährung bzw. Umsetzung eines Nachteilsausgleichs.
An FOS und BOS sind Prüfungsmodifikationen laut KMS VII/12-13/197741
vom 14.02.1996 prinzipiell möglich.
Die Schule kann die während des Schuljahres anfallenden
Prüfungen selbständig modifizieren.
Bei Abschlussprüfungen wird auf Antrag des Schülers und
mit Stellungnahme der Schule vom Ministerialbeauftragten eine Zeitverlängerung
bis zu 25% gewährt. Voraussetzung: Amtsärztliches Zeugnis und/oder Schwerbehindertenausweis,
evtl. sonderpädagogisches Gutachten.
Beim mündlichen Teil der Abschlussprüfung im Fach Englisch
kann der Ministerialbeauftragte eine Modifikation genehmigen – Einzelprüfung
statt Gruppenprüfung.
Für die Gymnasien präzisiert das kultusministerielle
Schreiben vom 08.12.2006 den „Nachteilsausgleich für hörgeschädigte,
körperbehinderte und sehgeschädigte Schüler“ (KMS
VI.8-5 S 5300-6.108417) und ersetzt damit das KMS II/16-O5110-8/67004 vom
18.07.88. Es werden darin fünf Kriterien genannt:
1. Schulorganisatorische Maßnahmen
2. Unterstützung durch den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst (MSD)
3. Technische Hilfen
4. Didaktisch-methodische Maßnahmen
5. Nachteilsausgleich bei Leistungserhebungen
Einen Nachteilsausgleich (Punkt 5) im engeren Sinne , d.h. Prüfungsmodifikationen,
beantragt der Schüler bzw. seine Erziehungsberechtigten schriftlich und
unter Vorlage einer fachärztlichen Bestätigung der Hörbehinderung
bei der Schule. „Vom zuständigen Fachdienst bzw. vom MSD sollte
auf jeden Fall eine Stellungnahme angefordert werden. In dieser Stellungnahme
werden konkrete Maßnahmen zum Nachteilsausgleich in Prüfungen vorgeschlagen.“
Bei der Modifikation der Prüfungen ist darauf zu achten, dass sie „die
behinderungsspezifischen Erschwernisse ausgleichen, ohne das Anforderungsprofil
der Aufgabenstellung herabzusetzen.“
Der Ministerialbeauftragte entscheidet über Anträge zur
Antragstellung
Soweit oben nicht anders ausgeführt stellen die Eltern bei der jeweiligen
Schule einen formlosen Antrag zur Prüfungsmodifikation. Das Schreiben
sollte zusammen mit einer ärztlichen Bescheinigung über Art und
Schwere der Hörbehinderung und mit einer sonderpädagogischen Stellungnahme
zur Begründung der Maßnahme eingereicht werden. Unterstützung
finden Schüler bzw. Eltern bei den Mobilen Sonderpädagogischen Diensten
(bzw. Lehrern im Gemeinsamen Unterricht) für Schwerhörige, die auch
die sonderpädagogischen Stellungnahmen erstellen.
Zeugnisbemerkung
Während es bei Legasthenie–Erlassen explizit vorgeschrieben ist,
darauf hinzuweisen, dass die Rechtschreibung nicht bewertet wurde, finden
sich keine entsprechenden Vorgaben in den einschlägigen Vorschriften
zum Nachteilsausgleich bei Schülern mit Hörbehinderung. Dazu besteht
auch kein Anlass, wird doch i.d.R. das jeweilige Anforderungsprofil durch
die empfohlenen Formen des Nachteilsausgleichs nicht generell herabgesetzt.
Falls jedoch ein relevanter Prüfungsteil ersatzlos wegfällt, die
Prüfung also in ihren Inhalten verändert wird, kann dies mit einer
neutralen Bemerkung festgestellt werden.
Im Übrigen ist es diskriminierend, wenn das Vorliegen einer (Hör-)Behinderung
und ein deswegen gewährter Nachteilsausgleich im Zeugnis erwähnt
wird.
[W. Kern, aktualisiert am 9. Februar 2009]
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