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Zulassungsbeschränkte Studiengänge
- Sonderanträge -
In zulassungsbeschränkten Studiengängen können Bewerber mit Behinderungen
Sonderanträge stellen, mit denen sich unter Umständen eine bevorzugte
Zulassung erreichen lässt. Zu unterscheiden ist zwischen bundesweit zulassungsbeschränkten
Studiengängen (Biologie, Medizin, Pharmazie, Psychologie, Tier- und Zahnmedizin)
und örtlich zulassungsbeschränkten Fächern. Im ersten Fall vergibt
die ZVS, im zweiten Fall die örtliche Hochschule die Studienplätze.
Die Möglichkeiten des Nachteilsausgleichs sind in beiden Fällen jedoch
im Prinzip die gleichen:
- Härtefall
- Verbesserung der Durchschnittsnote
- Verkürzung der Wartezeit
Eine sofortige Zulassung unabhängig von der Durchschnittsnote erhält
ein Bewerber, dessen Antrag auf Zulassung nach der Härtefallquote
anerkannt wird. Für die Härtefallquote sind in der Regel nur 2% der
Studienplätze vorab reserviert. Die Zahl der Anträge für diese
Sonderregelung sind meist weit höher als die vorgesehene Quote. Insofern
sind die Vergaberichtlinien sehr streng.
Nach der Abiturdurchschnittnote wird der größte Anteil an Studienplätzen
vergeben (Bei der ZVS 20%, zusätzlich sind die Noten das wichtigste Kriterium
bei der Vergabe nach den Richtlinien der jeweiligen Hochschule; an bayerischen
Hochschulen werden 40% nach Note vergeben). Wer mit dem eigenen Abi-Notenschnitt
die Zulassung nur knapp verfehlt hat, kann unter Umständen mit einer Anhebung
des Notenschnitts zum Ziel kommen. Eine Verbesserung der Durchschnittsnote
kann beispielsweise ein hörgeschädigter Abiturient beantragen, wenn
er an einer allgemeinen Schule sein Abitur machte und er aufgrund seiner Behinderung
im Unterricht benachteiligt war. Vergleichsmaßstab für eine mögliche
Benachteiligung können auch die besseren Bedingungen sein, die der Schüler
an der entsprechenden Schule für Hörgeschädigte vorgefunden hätte.
Eine Benachteiligung und deren wahrscheinliche Auswirkung auf die Durchschnittsnote
kann i.d.R. nur die Schule, an der das Abitur erworben wurde, feststellen. Bei
der Schulbescheinigung ist unbedingt auf die in der ZVS-Info angegebenen Anforderungen
zu achten!
Die Wartezeit wird nach der Zahl der Halbjahre, die seit dem Erwerb der Studienberechtigung
verstrichen sind, bemessen. Die ZVS vergibt 20% der Plätze nach diesem
Kriterium, an bayerischen Hochschulen sind es 10%. Ein Bewerber braucht sich
hierfür nicht in eine Warteliste einzutragen. Wer ausreichend lange gewartet
hat, kommt mit Sicherheit zum Studienplatz. Achtung: ein „Parkstudium“
ist aber wartezeitschädlich!
Eine Verkürzung der Wartezeit ist unter bestimmten Prämissen
möglich und sollte angesichts langer Wartezeiten unbedingt geprüft
werden. Für hörgeschädigte Bewerber kann sich die Wartezeit alleine
durch die Tatsache verkürzen, dass die Behinderung eine besondere Schullaufbahn
bedingt hat. So kann zum Beispiel der Besuch einer Förderschule für
Hörgeschädigte die Schulzeit verlängert haben.
Wie stelle ich einen
Härtefallantrag? - Flyer von best für Hörgeschädigte
Ausführliche und rechtsgültige Informationen bietet die Zentralstelle
für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS)
[April 2009]
Kommentar
Härtefall ade!
Im Zuge der Umsetzung des sog. Bologna-Prozesses an den deutschen Hochschulen
stellt sich heraus, dass die bisher gepflegte Berücksichtigung der Bedürfnisse
von Studierenden mit Behinderungen an vielen Hochschulen stillschweigend über
Bord geworden wird. Dazu ein Beispiel:
An der Technischen Universität München wurde früher
bei Fächern mit Zulassungsbeschränkung eine kleine Anzahl von Studienplätzen
über die Härtefallregelung vergeben. Das neue Bayerische Hochschulgesetz
erlaubt es den Hochschulen, die Zahl der zum Studium zugelassenen Studenten
weiterhin stark zu reglementieren, ohne das Verfahren offiziell "Zulassungsbeschränkung"
nennen zu müssen. Das Zauberwort heißt "Eignungsfeststellungsverfahren".
An der TU München soll es ganz offiiziell dazu beitragen, die hohe Quote
der Studienabbrecher zu verminderen, indem potentielle Abbrecher möglichst
schon vor Aufnahme ihres Studiums herausgefiltert werden. Die hierfür festzustellende
Eignung der Bewerber wird an verschiedenen Kriterein gemessen, deren wichtigstes
bleibt selbstverständlich die Abiturnote. Der Trick: es sind immer genau
so viele Bewerber "geeignet", wie Studienplätze zu vergeben sind.
Ein Abiturient, der aufgrund einer Kankheit oder Behinderung seine Schulzeit
unter erschwerten Bedingungen absolvieren musste und deshalb möglicherweise
den nötigen Abischnitt nicht erreicht hat, hat keine Chance mehr: Er wird
künftig als "ungeeignet" aussortiert. Der TU ist dieser Missstand
bekannt - immerhin haben sich die hauseigenen Juristen die Arbeit gemacht, die
faktische Aufhebung der Härtefallklausel zu überprüfen. Da sie
zu dem Ergebnis kamen, alles sei rechtskonform, sieht die TU keine Veranlassung,
daran etwas zu ändern. Abgewiesenen Studienbewerbern wird lapidar empfohlen,
sich an einer anderen Uni einzuschreiben, um vielleicht später nach München
zu wechseln...
Auf Missstände wie diesen hat das "Bündnis barrierefreies Studium"
schon im Frühjahr 2007 hingewiesen. In der Hoffnung, dass dessen Empfehlungen
zur Verankerung von Nachteilsausgleichen in Bezug auf Studienzulassung, Workload
sowie Studien- und Prüfungsordnungen vielleicht doch ernst genommen werden,
gibt es das Papier hier zum Download.
[Mai 2008]
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