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Zulassungsbeschränkte Studiengänge

- Sonderanträge -

In zulassungsbeschränkten Studiengängen können Bewerber mit Behinderungen Sonderanträge stellen, mit denen sich unter Umständen eine bevorzugte Zulassung erreichen lässt. Zu unterscheiden ist zwischen bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen (Biologie, Medizin, Pharmazie, Psychologie, Tier- und Zahnmedizin) und örtlich zulassungsbeschränkten Fächern. Im ersten Fall vergibt die ZVS, im zweiten Fall die örtliche Hochschule die Studienplätze. Die Möglichkeiten des Nachteilsausgleichs sind in beiden Fällen jedoch im Prinzip die gleichen:
  • Härtefall
  • Verbesserung der Durchschnittsnote
  • Verkürzung der Wartezeit

Eine sofortige Zulassung unabhängig von der Durchschnittsnote erhält ein Bewerber, dessen Antrag auf Zulassung nach der Härtefallquote anerkannt wird. Für die Härtefallquote sind in der Regel nur 2% der Studienplätze vorab reserviert. Die Zahl der Anträge für diese Sonderregelung sind meist weit höher als die vorgesehene Quote. Insofern sind die Vergaberichtlinien sehr streng.

Nach der Abiturdurchschnittnote wird der größte Anteil an Studienplätzen vergeben (Bei der ZVS 20%, zusätzlich sind die Noten das wichtigste Kriterium bei der Vergabe nach den Richtlinien der jeweiligen Hochschule; an bayerischen Hochschulen werden 40% nach Note vergeben). Wer mit dem eigenen Abi-Notenschnitt die Zulassung nur knapp verfehlt hat, kann unter Umständen mit einer Anhebung des Notenschnitts zum Ziel kommen. Eine Verbesserung der Durchschnittsnote kann beispielsweise ein hörgeschädigter Abiturient beantragen, wenn er an einer allgemeinen Schule sein Abitur machte und er aufgrund seiner Behinderung im Unterricht benachteiligt war. Vergleichsmaßstab für eine mögliche Benachteiligung können auch die besseren Bedingungen sein, die der Schüler an der entsprechenden Schule für Hörgeschädigte vorgefunden hätte. Eine Benachteiligung und deren wahrscheinliche Auswirkung auf die Durchschnittsnote kann i.d.R. nur die Schule, an der das Abitur erworben wurde, feststellen. Bei der Schulbescheinigung ist unbedingt auf die in der ZVS-Info angegebenen Anforderungen zu achten!

Die Wartezeit wird nach der Zahl der Halbjahre, die seit dem Erwerb der Studienberechtigung verstrichen sind, bemessen. Die ZVS vergibt 20% der Plätze nach diesem Kriterium, an bayerischen Hochschulen sind es 10%. Ein Bewerber braucht sich hierfür nicht in eine Warteliste einzutragen. Wer ausreichend lange gewartet hat, kommt mit Sicherheit zum Studienplatz. Achtung: ein „Parkstudium“ ist aber wartezeitschädlich!
Eine Verkürzung der Wartezeit ist unter bestimmten Prämissen möglich und sollte angesichts langer Wartezeiten unbedingt geprüft werden. Für hörgeschädigte Bewerber kann sich die Wartezeit alleine durch die Tatsache verkürzen, dass die Behinderung eine besondere Schullaufbahn bedingt hat. So kann zum Beispiel der Besuch einer Förderschule für Hörgeschädigte die Schulzeit verlängert haben.

Wie stelle ich einen Härtefallantrag? - Flyer von best für Hörgeschädigte

Ausführliche und rechtsgültige Informationen bietet die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS)

[April 2009]

Kommentar

Härtefall ade!

Im Zuge der Umsetzung des sog. Bologna-Prozesses an den deutschen Hochschulen stellt sich heraus, dass die bisher gepflegte Berücksichtigung der Bedürfnisse von Studierenden mit Behinderungen an vielen Hochschulen stillschweigend über Bord geworden wird. Dazu ein Beispiel:

An der Technischen Universität München wurde früher bei Fächern mit Zulassungsbeschränkung eine kleine Anzahl von Studienplätzen über die Härtefallregelung vergeben. Das neue Bayerische Hochschulgesetz erlaubt es den Hochschulen, die Zahl der zum Studium zugelassenen Studenten weiterhin stark zu reglementieren, ohne das Verfahren offiziell "Zulassungsbeschränkung" nennen zu müssen. Das Zauberwort heißt "Eignungsfeststellungsverfahren". An der TU München soll es ganz offiiziell dazu beitragen, die hohe Quote der Studienabbrecher zu verminderen, indem potentielle Abbrecher möglichst schon vor Aufnahme ihres Studiums herausgefiltert werden. Die hierfür festzustellende Eignung der Bewerber wird an verschiedenen Kriterein gemessen, deren wichtigstes bleibt selbstverständlich die Abiturnote. Der Trick: es sind immer genau so viele Bewerber "geeignet", wie Studienplätze zu vergeben sind. Ein Abiturient, der aufgrund einer Kankheit oder Behinderung seine Schulzeit unter erschwerten Bedingungen absolvieren musste und deshalb möglicherweise den nötigen Abischnitt nicht erreicht hat, hat keine Chance mehr: Er wird künftig als "ungeeignet" aussortiert. Der TU ist dieser Missstand bekannt - immerhin haben sich die hauseigenen Juristen die Arbeit gemacht, die faktische Aufhebung der Härtefallklausel zu überprüfen. Da sie zu dem Ergebnis kamen, alles sei rechtskonform, sieht die TU keine Veranlassung, daran etwas zu ändern. Abgewiesenen Studienbewerbern wird lapidar empfohlen, sich an einer anderen Uni einzuschreiben, um vielleicht später nach München zu wechseln...

Auf Missstände wie diesen hat das "Bündnis barrierefreies Studium" schon im Frühjahr 2007 hingewiesen. In der Hoffnung, dass dessen Empfehlungen zur Verankerung von Nachteilsausgleichen in Bezug auf Studienzulassung, Workload sowie Studien- und Prüfungsordnungen vielleicht doch ernst genommen werden, gibt es das Papier hier zum Download.

[Mai 2008]




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