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Nachteilsausgleich bei Prüfungen

rechtliche Grundlagen

Das im Grundgesetz verbriefte Recht, "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden" (GG Art.3, Absatz 3, Satz 3) erhält durch das Gleichstellungsgesetz wichtige Konkretisierungen für Menschen mit (Hör-)Behinderung in der Ausbildung.

So erfährt in Abschnitt I § 6 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen die Gebärdensprache ihre Anerkennung als eigenständige Sprache.

Das Berufsbildungsgesetz (2005) enthält explizite Hinweise auf Nachteilsausgleiche:

§ 65 Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen
1) Regelungen nach den §§ 9 und 47 sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen.
Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen.

ebenso die Handwerksordnung:

§ 42k
Behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.
§ 42l
(1) Regelungen nach den §§ 38 und 41 sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, wie Gebärdendolmetscher für hörbehinderte Menschen.

Damit ist der rechtliche Rahmen abgesteckt, auf dessen Grundlage man in der Berufsausbildung einen Nachteilsausgleich bei Prüfungen beantragen kann.

Maßnahmen zum Nachteilsausgleichs können sein:

  • schriftliche Ergänzungen mündlicher Prüfungen
  • Zeitverlängerung für Prüfungsarbeiten etc.
  • Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern

 




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