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Nachteilsausgleich bei Prüfungen
rechtliche Grundlagen
Das im Grundgesetz verbriefte Recht, "Niemand darf wegen
seiner Behinderung benachteiligt werden" (GG Art.3, Absatz 3, Satz 3) erhält
durch das Gleichstellungsgesetz wichtige Konkretisierungen
für Menschen mit (Hör-)Behinderung in der Ausbildung.
So erfährt in Abschnitt I § 6 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter
Menschen die Gebärdensprache ihre Anerkennung als eigenständige
Sprache.
Das Berufsbildungsgesetz (2005) enthält explizite Hinweise
auf Nachteilsausgleiche:
§ 65 Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen
1) Regelungen nach den §§ 9 und 47 sollen die besonderen Verhältnisse
behinderter Menschen berücksichtigen.
Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der
Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln
und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher
für hörbehinderte Menschen.
ebenso die Handwerksordnung:
§ 42k
Behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch)
sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.
§ 42l
(1) Regelungen nach den §§ 38 und 41 sollen die besonderen Verhältnisse
behinderter Menschen berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für
die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten,
die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen
Dritter, wie Gebärdendolmetscher für hörbehinderte Menschen.
Damit ist der rechtliche Rahmen abgesteckt, auf dessen Grundlage man in der
Berufsausbildung einen Nachteilsausgleich bei Prüfungen beantragen kann.
Maßnahmen zum Nachteilsausgleichs können sein:
- schriftliche Ergänzungen mündlicher Prüfungen
- Zeitverlängerung für Prüfungsarbeiten etc.
- Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern
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