Logo der best-news
  Sie befinden sich in der Rubrik Studium
Startseite 
Kontakt 
Über uns 
Spende 
 
Das dynamische Menü kann hier nicht angezeigt werden. Sie finden es am Ende der Seite.
      
Nachfolgendes Dokument ist zugeordnet der Rubrik Studium

Eingliederungshilfe für Behinderte zum Besuch einer Hochschule

- Über die Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch -

Hörbehinderten Studenten, die für die Bewältigung des Studiums Mitschreibkräfte, Gebärdensprachdolmetscher, Tutoren, Bücher, Kopien, Lern- und Arbeitsmittel brauchen, steht nach dem XII. Buch des Sozialgesetzbuchs (§§ 53, 54 SGB XII) die Eingliederungshilfe als eine Form der Sozialhilfe zu [früher : Bundessozialhilfegesetz ( BSHG )]. Damit sollen den Studenten die zusätzlichen finanziellen Belastungen abgenommen werden.

Die Eingliederungshilfe hat zum Ziel, Menschen mit Behinderungen die gleichwertige Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Desweiteren soll sie auch für die schulische und berufliche Ausbildung erforderlichen und notwendigen Hilfe geben. Diese Hilfen können als medizinische, berufsfördernde und sonstige Leistungen wie auch als soziale Eingliederungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden.
Für den hörbehinderten Studenten kommt hauptsächlich die zuletzt genannte Hilfe in Betracht, die den behinderungsbedingten Mehrbedarf finanziert. Darunter fallen die Bezahlung von Mitschreibkräften, Gebärdensprachdolmetschern, Schriftsprachdolmetschern und Tutoren sowie Bücher- und Kopiergeld, bzw. Lern- und Arbeitsmittelpauschale.

Die Höhe dieser Hilfen richtet sich nach dem individuellen Bedarf, vorausgesetzt, der Behinderte selbst bzw. seine Eltern können diesen Bedarf nicht decken oder kein anderer Kostenträger (z.B. Unfallversicherung) zuständig ist. Dies wird auch als Nachrangigkeitsprinzip bezeichnet. Bei der Antragsstellung ist darauf hinzuweisen, dass für die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe über den Einsatz von Einkommen und Vermögen unter der Berücksichtigung der maßgeblichen Freigrenzen zu beachten sind. Die gesetzliche Vermögensfreigrenze gemäß § 90 SGB XII in Verbindung mit der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII beträgt 2.600 € . Liegen Vermögenswerte über diese Grenze müssen sie grundsätzlich verwertet werden!

In diesem Fall soll der hörbehinderte Student die Härteregelung nach § 90 Abs. 3 SGB XII in Anspruch nehmen. Beispielsweise bleiben selbstbewohnte Immobilien jedoch in einem Umfang geschützt, der sich nach der Zahl der Familienangehörigen bestimmt. Es wird geprüft, ob bei der Verwertung eines Vermögensgegenstandes für den Betroffenen eine unzumutbare Härte vorliegt. Liegen die Voraussetzungen für eine Härte vor, besteht für den Sozialhilfeträger kein Ermessensspielraum vor.
Der Gesetzesgeber gibt vor, dass die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung nicht wesentlich erschwert werden darf.

Eingliederungshilfe wird für ein Auslandsstudium nur dann gewährt, wenn dies im Interesse des hörbehinderten Studenten geboten ist, die Dauer der Eingliederungsmaßnahmen durch den Auslandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert wird und keine unvertretbaren Mehrkosten entstehen.

Antragstellung

Zunächst gilt es zu prüfen, welcher Sozialhilfeträger zuständig ist. Die Zuständigkeiten sind in den Bundesländern sehr unterschiedlich. Die aktuelle Gesetzgebung ist hierbei zu beachten. In Hessen ist ab 1.1.2007 nicht mehr der Landeswohlfahrtsverband Hessen zuständig, sondern die Sozialämter der kreisfreien Städte und Landkreise. Der Antrag sollte grundsätzlich schriftlich erfolgen und folgendes beinhalten:

  • Personalien
  • Beschreibung des schulischen Werdeganges
  • Art der Behinderung (ärztliche Bescheinigung oder ein anderer Nachweis )
  • Schwerbehindertenausweis, wenn vorhanden
  • Angaben des Studienortes, Studienfaches und des voraussichtlichen Ende des Studiums
  • Beschreibung der nachteiligen Folgen, die wegen der Hörbehinderung während des Studi-ums entstehen (sehr ausführlich und gut begründet )
  • Konsequenzen der nachteiligen Folgen benennen ( Studium als solches gefährdet )
  • genaue Beschreibung der Hilfen und Erläuterung bzgl. der dadurch verbesserten Studienbedingungen (sehr ausführlich und gut begründet )
  • Bescheinigung von der Hochschule ( Dekanat, Professoren über die durchschnittliche Wochenstundenzahl der Vorlesungen, Seminare und Übungen )
  • Vorlage der Studienordnung, Stundenplan
  • Bescheinigung vom Behindertenbeauftragten der Hochschule, der die Notwendigkeit dieser Hilfen unterstreicht, bzw. die Notwendigkeit der Nachteilsausgleiche bestätigt
  • BAföG - Bescheid, wenn vorhanden
  • wöchentlichen finanziellen Aufwand der personellen Hilfen benennen ( bei studentischen Studienhelfer 8 € pro Stunde, bei examinierten Tutoren 15 € pro Stunde)
  • Behinderungsbedingter Mehrbedarf für Lern- und Arbeitsmittel (Literatur, Kopien u.a.)
  • gegebenenfalls Stellungnahme der BHSA oder von BEST
  • Die Eingliederungshilfe ist von dem Zeitpunkt der Antragstellung an zu gewähren. Das heißt, dass der Antrag unbedingt rechtzeitig, vor Aufnahme des Studiums, gestellt werden muss! Oft dauert das Bewilligungsverfahren für den Erstantrag recht lange, was dazu führt, dass man zuerst in Vorlage treten muss, bis die Eingliederungshilfe rückwirkend ab Antragsstellung gewährt wird. Der Sozialhilfeträger kann aber auch einen Vorschuss geben. Hierbei ist zu berücksichtigen, falls die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt werden, sind diese Vorschüsse dem Sozialhilfeträger wieder zu erstatten. Dauert eine Entscheidung des Sozialhilfeträgers zu lange, so kann beim zuständigen Verwal-tungsgericht ein "Antrag auf einstweilige Anordnung" in einem Eilverfahren gestellt werden. Jedoch sollte dieser Schritt nicht voreilig unternommen werden, da manche Sozialhilfeträger auf diesen Schritt empfindlich reagieren.

    Nach Ansicht der BHSA ist die Erstellung eines Gesamtplanes, welches den Umfang der voraussichtlich erforderlichen Hilfen von Anfang bis zum Ende des Studiums festlegt (§ 58 SGB XII), von Bedeutung. Dieser Gesamtplan über die in Betracht kommenden Hilfen soll vor Beginn der Maßnahme der Eingliederungshilfe in sorgfältiger Abstimmung der Beteiligten, ins-besondere der Studierenden, der Hochschule, des Landesarztes und anderer Leistungsträger (z. B. Arbeitsverwaltung, örtlicher Sozialhilfeträger) erstellt werden. Das bedeutet, dass insbe-sondere der Antragssteller Informationen über Inhalt und Dauer des Studiums wie auch über die dann bestehenden Berufsaussichten einholen und bei der Antragsstellung vorlegen muss. Dies kann aufgrund der neuen Studiengänge von Bedeutung sein (Master, Bachelor).

    Hat man bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung und anschließende Berufstätigkeit vorzuweisen, so wird in der Regel keine Eingliederungshilfe zum Besuch einer Hochschule gewährt, da man in beruflicher Hinsicht als bereits eingegliedert gilt. Jedoch besteht die Möglichkeit, vor allem von der Bundesanstalt für Arbeit Leistungen zur Fortbildung oder Umschulung (auch außerhalb der Hochschulen) zu erhalten.

    Die Leistungen der Eingliederungshilfe enden regelmäßig mit dem für das Studium vorgesehenen Abschluss (Diplom, Staatsexamen, Master, Bachelor). Darüber hinaus gehende Leistungen für weitere Studien, insbesondere zur Promotion, werden im Rahmen der Eingliederungshilfe in der Regel nicht erbracht.

    Zuständigkeit und Pflichten des Sozialhilfeträgers

    Der Antrag auf Eingliederungshilfe ist an den überörtlichen Sozialhilfeträger zu richten. Entscheidend ist der tatsächliche Aufenthaltsort des Studenten. Dies ist in der Regel der Studienort. Der Sozialhilfeträger hat die Pflicht, den Studenten umfassend zu beraten und gegebenenfalls zu unterstützen, wie z.B. bei der Aufklärung bzgl. der Zuständigkeiten der BAföG-Ämter, Krankenkassen und Sozialhilfeträger, bei der Unterstützung des Studenten betreffend die Geltendmachung von Ansprüchen gegen andere Sozialhilfeträger.

    Für den hörbehinderten Studenten sind die Empfehlungen für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zum Besuch einer Hochschule der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe eine Pflichtlektüre. Es ist nicht sicher, ob der zuständige Sachbearbeiter diese kennt. Aufgrund der Veränderungen in der Zuständigkeit kann dies durchaus vorkommen. Daher ist es gut, wenn der hörbehinderte Student diese Hochschulempfehlungen kennt und diese bei seiner Antragsstellung berücksichtigt.

    Andreas Kammerbauer, 2007 [Abdruck aus dem Studienführer der BHSA; Hyperlinks: 21. Februar 2008, best]

    Überörtlicher Sozialhilfeträger des Bezirks Oberbayern
    Prinzregentenstraße 14 (Eingang Bruderstraße)
    Postfach 220015, D-80538 München
    Tel: +49 (0) 89 / 21980 - 1
    Link zur Hochschulhilfe des Bezirks Obb - hier liegt ein Antragsformular zum Download





    Sie haben einen Kommentar zu diesem Artikel?
    Schreiben Sie uns!
    Name
    Email
    (Der Absender erhält eine Kopie der Email.)
    Interessante Kommentare werden hier auf der Seite veröffentlicht.
      

     

    Flyer von best zum Download

     

     

     

     

     

    Hochschulhilfen in Oberbayern

    Der Bezirk Oberbayern übernimmt für behinderte Menschen, die in Oberbayern leben, die behinderungsbedingten Mehrkosten, die beim Besuch einer Hochschule entstehen.

     

     

    Buchstaben A-Me

    Cornelia von der Haar, Sachbearbeiterin

    Abteilung II, Referat 23, Zimmer 1514
    zuständig für Hochschulhilfe und Kraftfahrzeughilfe

    Anschrift: Bezirk Oberbayern
    Prinzregentenstraße 14
    80538 München

    Telefon: 089/2198-2316
    Fax: 089/2198-052316
    E-Mail: cornelia.vonderhaar@bezirk-oberbayern.de

    Sprechzeiten: Mo-Fr 9:00 bis 12:00 Uhr, Di-Do 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr
    Vor Übersendung Ihrer Unterlagen bitten wir Sie, zur individuellen Beratung mit uns telefonisch in Kontakt zu treten.

     

    Buchstaben Mf-Z

    Linda Schmullius, Sachbearbeiterin

    Abteilung II, Referat 23, Zimmer 1514
    zuständig für Hochschulhilfe und Kraftfahrzeughilfe

    Anschrift: Bezirk Oberbayern
    Prinzregentenstraße 14
    80538 München

    Telefon: 089/2198-2315
    Fax: 559/2198-052315
    E-Mail: linda.schmullius@bezirk-oberbayern.de

    Sprechzeiten: Mo-Fr 9:00 bis 12:00 Uhr, Di-Do 13:30 bis 15:00 Uhr
    Vor Übersendung Ihrer Unterlagen bitten wir Sie, zur individuellen Beratung mit uns telefonisch in Kontakt zu treten.

     

     

     

     

    Den "Erfassungsbogen für die Gewährung von Hilfe zum Besuch einer Hochschule" des Bezirks Oberbayern können Sie hier downloaden.

     

     

     


                 
    Web-Programmierung
    © Ralph Reuchlein 2002






    Menüpunkt best-news
    Menüpunkt Pädagogik
    Menüpunkt Studium
    Menüpunkt Beruf
    Menüpunkt Rehabilitation
    Menüpunkt Service