|
Nachfolgendes Dokument ist zugeordnet der Rubrik Studium

Eingliederungshilfe für Behinderte zum Besuch einer Hochschule
- Über die Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch
-
Hörbehinderten Studenten, die für die Bewältigung des Studiums
Mitschreibkräfte, Gebärdensprachdolmetscher, Tutoren, Bücher,
Kopien, Lern- und Arbeitsmittel brauchen, steht nach dem XII. Buch des Sozialgesetzbuchs
(§§
53, 54 SGB XII) die Eingliederungshilfe als eine Form der Sozialhilfe zu
[früher : Bundessozialhilfegesetz ( BSHG )]. Damit sollen den Studenten
die zusätzlichen finanziellen Belastungen abgenommen werden.
Die Eingliederungshilfe hat zum Ziel, Menschen mit Behinderungen
die gleichwertige Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.
Desweiteren soll sie auch für die schulische und berufliche Ausbildung
erforderlichen und notwendigen Hilfe geben. Diese Hilfen können als medizinische,
berufsfördernde und sonstige Leistungen wie auch als soziale Eingliederungsmaßnahmen
in Anspruch genommen werden.
Für den hörbehinderten Studenten kommt hauptsächlich die zuletzt
genannte Hilfe in Betracht, die den behinderungsbedingten Mehrbedarf finanziert.
Darunter fallen die Bezahlung von Mitschreibkräften, Gebärdensprachdolmetschern,
Schriftsprachdolmetschern und Tutoren sowie Bücher- und Kopiergeld, bzw.
Lern- und Arbeitsmittelpauschale.
Die Höhe dieser Hilfen richtet sich nach dem individuellen
Bedarf, vorausgesetzt, der Behinderte selbst bzw. seine Eltern können diesen
Bedarf nicht decken oder kein anderer Kostenträger (z.B. Unfallversicherung)
zuständig ist. Dies wird auch als Nachrangigkeitsprinzip bezeichnet. Bei
der Antragsstellung ist darauf hinzuweisen, dass für die Gewährung
von Leistungen der Eingliederungshilfe über den Einsatz von Einkommen und
Vermögen unter der Berücksichtigung der maßgeblichen Freigrenzen
zu beachten sind. Die gesetzliche Vermögensfreigrenze gemäß
§
90 SGB XII in Verbindung mit der Durchführungsverordnung
zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII beträgt 2.600 € .
Liegen Vermögenswerte über diese Grenze müssen sie grundsätzlich
verwertet werden!
In diesem Fall soll der hörbehinderte Student die Härteregelung nach
§ 90 Abs. 3 SGB XII in Anspruch nehmen. Beispielsweise bleiben selbstbewohnte
Immobilien jedoch in einem Umfang geschützt, der sich nach der Zahl der
Familienangehörigen bestimmt. Es wird geprüft, ob bei der Verwertung
eines Vermögensgegenstandes für den Betroffenen eine unzumutbare Härte
vorliegt. Liegen die Voraussetzungen für eine Härte vor, besteht für
den Sozialhilfeträger kein Ermessensspielraum vor.
Der Gesetzesgeber gibt vor, dass die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung
nicht wesentlich erschwert werden darf.
Eingliederungshilfe wird für ein Auslandsstudium nur
dann gewährt, wenn dies im Interesse des hörbehinderten Studenten
geboten ist, die Dauer der Eingliederungsmaßnahmen durch den Auslandsaufenthalt
nicht wesentlich verlängert wird und keine unvertretbaren Mehrkosten entstehen.
Antragstellung
Zunächst gilt es zu prüfen, welcher Sozialhilfeträger zuständig
ist. Die Zuständigkeiten sind in den Bundesländern sehr unterschiedlich.
Die aktuelle Gesetzgebung ist hierbei zu beachten. In Hessen ist ab 1.1.2007
nicht mehr der Landeswohlfahrtsverband Hessen zuständig, sondern die Sozialämter
der kreisfreien Städte und Landkreise. Der Antrag sollte grundsätzlich
schriftlich erfolgen und folgendes beinhalten:
Personalien
Beschreibung des schulischen Werdeganges
Art der Behinderung (ärztliche Bescheinigung oder ein anderer Nachweis
)
Schwerbehindertenausweis, wenn vorhanden
Angaben des Studienortes, Studienfaches und des voraussichtlichen Ende des
Studiums
Beschreibung der nachteiligen Folgen, die wegen der Hörbehinderung während
des Studi-ums entstehen (sehr ausführlich und gut begründet )
Konsequenzen der nachteiligen Folgen benennen ( Studium als solches gefährdet
)
genaue Beschreibung der Hilfen und Erläuterung bzgl. der dadurch verbesserten
Studienbedingungen (sehr ausführlich und gut begründet )
Bescheinigung von der Hochschule ( Dekanat, Professoren über die durchschnittliche
Wochenstundenzahl der Vorlesungen, Seminare und Übungen )
Vorlage der Studienordnung, Stundenplan
Bescheinigung vom Behindertenbeauftragten der Hochschule, der die Notwendigkeit
dieser Hilfen unterstreicht, bzw. die Notwendigkeit der Nachteilsausgleiche
bestätigt
BAföG - Bescheid, wenn vorhanden
wöchentlichen finanziellen Aufwand der personellen Hilfen benennen (
bei studentischen Studienhelfer 8 € pro Stunde, bei examinierten Tutoren
15 € pro Stunde)
Behinderungsbedingter Mehrbedarf für Lern- und Arbeitsmittel (Literatur,
Kopien u.a.)
gegebenenfalls Stellungnahme der BHSA oder von BEST
Die Eingliederungshilfe ist von dem Zeitpunkt der Antragstellung an zu gewähren.
Das heißt, dass der Antrag unbedingt rechtzeitig, vor Aufnahme des Studiums,
gestellt werden muss! Oft dauert das Bewilligungsverfahren für den Erstantrag
recht lange, was dazu führt, dass man zuerst in Vorlage treten muss, bis
die Eingliederungshilfe rückwirkend ab Antragsstellung gewährt wird.
Der Sozialhilfeträger kann aber auch einen Vorschuss geben. Hierbei ist
zu berücksichtigen, falls die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen nicht
erfüllt werden, sind diese Vorschüsse dem Sozialhilfeträger wieder
zu erstatten. Dauert eine Entscheidung des Sozialhilfeträgers zu lange,
so kann beim zuständigen Verwal-tungsgericht ein "Antrag auf einstweilige
Anordnung" in einem Eilverfahren gestellt werden. Jedoch sollte dieser
Schritt nicht voreilig unternommen werden, da manche Sozialhilfeträger
auf diesen Schritt empfindlich reagieren.
Nach Ansicht der BHSA ist die Erstellung eines Gesamtplanes,
welches den Umfang der voraussichtlich erforderlichen Hilfen von Anfang bis
zum Ende des Studiums festlegt (§
58 SGB XII), von Bedeutung. Dieser Gesamtplan über die in Betracht
kommenden Hilfen soll vor Beginn der Maßnahme der Eingliederungshilfe
in sorgfältiger Abstimmung der Beteiligten, ins-besondere der Studierenden,
der Hochschule, des Landesarztes und anderer Leistungsträger (z. B. Arbeitsverwaltung,
örtlicher Sozialhilfeträger) erstellt werden. Das bedeutet, dass insbe-sondere
der Antragssteller Informationen über Inhalt und Dauer des Studiums wie
auch über die dann bestehenden Berufsaussichten einholen und bei der Antragsstellung
vorlegen muss. Dies kann aufgrund der neuen Studiengänge von Bedeutung
sein (Master, Bachelor).
Hat man bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung und anschließende
Berufstätigkeit vorzuweisen, so wird in der Regel keine Eingliederungshilfe
zum Besuch einer Hochschule gewährt, da man in beruflicher Hinsicht als
bereits eingegliedert gilt. Jedoch besteht die Möglichkeit, vor allem von
der Bundesanstalt für Arbeit Leistungen zur Fortbildung oder Umschulung
(auch außerhalb der Hochschulen) zu erhalten.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe enden regelmäßig mit dem
für das Studium vorgesehenen Abschluss (Diplom, Staatsexamen, Master, Bachelor).
Darüber hinaus gehende Leistungen für weitere Studien, insbesondere
zur Promotion, werden im Rahmen der Eingliederungshilfe in der Regel nicht erbracht.
Zuständigkeit und Pflichten des Sozialhilfeträgers
Der Antrag auf Eingliederungshilfe ist an den überörtlichen
Sozialhilfeträger zu richten. Entscheidend ist der tatsächliche
Aufenthaltsort des Studenten. Dies ist in der Regel der Studienort. Der Sozialhilfeträger
hat die Pflicht, den Studenten umfassend zu beraten und gegebenenfalls zu unterstützen,
wie z.B. bei der Aufklärung bzgl. der Zuständigkeiten der BAföG-Ämter,
Krankenkassen und Sozialhilfeträger, bei der Unterstützung des Studenten
betreffend die Geltendmachung von Ansprüchen gegen andere Sozialhilfeträger.
Für den hörbehinderten Studenten sind die Empfehlungen
für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zum
Besuch einer Hochschule der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen
Träger der Sozialhilfe eine Pflichtlektüre. Es ist nicht sicher, ob
der zuständige Sachbearbeiter diese kennt. Aufgrund der Veränderungen
in der Zuständigkeit kann dies durchaus vorkommen. Daher ist es gut, wenn
der hörbehinderte Student diese Hochschulempfehlungen kennt und diese bei
seiner Antragsstellung berücksichtigt.
Andreas Kammerbauer, 2007 [Abdruck aus dem Studienführer der BHSA; Hyperlinks:
21. Februar 2008, best]
| Überörtlicher Sozialhilfeträger des
Bezirks Oberbayern |
Prinzregentenstraße 14 (Eingang Bruderstraße)
Postfach 220015, D-80538 München
Tel: +49 (0) 89 / 21980 - 1 |
Link
zur Hochschulhilfe des Bezirks Obb - hier liegt ein Antragsformular
zum Download |
|