|
Nachfolgendes Dokument ist zugeordnet der Rubrik Archiv

Das Gesetz zur Gleichstellung behinderter MenschenEinführung und Ausblick
Ein ParadigmenwechselDie amtierende Bundesregierung hatte das Ziel, in der
Behindertenpolitik neue Wege zu gehen. Ein Paradigmawechsel sollte
erfolgen. Nicht nur reine Fürsorge, sondern den Menschen mit
Behinderungen sollen Bürgerrechte zugestanden werden.
Als erster Schritt wurde das Sozialgesetzbuch IX - Rehabilitation und
Teilhabe behinderter Menschen (kurz: SGB IX) geschaffen. Das SG B IX
trat zum 1. Juli 2001 in Kraft. Es hat das Ziel, anstelle von
Divergenz und Unübersichtlichkeit im bestehenden Rehabilitationsrecht
Bürgernähe und Effizienz auf der Basis eines gemeinsamen Rechts und
einer einheitlichen Praxis in der Behindertenpolitik sicherzustellen.
Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen
werden gefördert. Dem Benachteiligungsverbot des Grundgesetzes für
behinderte Menschen wird mit diesem Gesetz verstärkt Geltung
verschafft.
Der nächste Schritt erfolgte durch die Verabschiedung des Gesetzes zur
Gleichstellung behinderter Menschen. Dieses Gesetz trat am 1. Mai 2002
in Kraft. Hierfür haben die deutschen Behindertenverbände seit über
zehn Jahren gekämpft. Nun gelten in Deutschland neue Standards in der
Barrierefreiheit und Gleichbehandlung von behinderten Menschen.
Auf diesem Weg leisteten die Behindertenverbände jahrelange
Überzeugungsarbeit. Folgende Stationen sollen nur stichwortartig
genannt werden:
-
Gründung des Initiativkreises Gleichstellung Behinderter (1991)
-
Änderung des Grundgesetzes Artikel 3 Abs. 3 Satz 2: "Niemand darf
wegen seiner Behinderung benachteiligt werden" (1994)
-
Kampagne «Aktion Grundgesetz», die von über 100 Behinderten- und
Sozialverbänden getragen und von der Aktion Mensch koordiniert und
gefördert wird (ab 1997)
-
Koalitionsvereinbarung zwischen SPD und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN (1998)
-
Entwurf für ein Bundesgleichstellungsgesetz vom Forum behinderter
Juristinnen
-
Sozialgesetzbuch IX (2001)
Das in 56 Artikel gegliederte Bundesgleichstellungsgesetz für
Behinderte verfolgt laut Artikel 1 §1 das Ziel "...die Benachteiligung
von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie die
gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der
Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte
Lebensführung zu ermöglichen". Damit wurden erstmals die wesentlichen
Bestandteile des von den Behindertenverbänden proklamierten
Paradigmawechsels in die Zielbestimmung eines deutschen Bundesgesetzes
aufgenommen.
Anerkennung der GebärdenspracheFür die Hörbehinderten, insbesondere für die Gehörlosen, ist das
Bundesgleichstellungsgesetz ein Meilenstein. Die Gebärdensprache ist
endlich gesetzlich anerkannt. Der in Artikel 1 § 6 Abs. 1 formulierte
Satz "Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache
anerkannt" beschreibt die einschneidende Wende hinsichtlich der
Betrachtung und des Umgangs mit den Kommunikationsformen von
schwerhörigen und gehörlosen Menschen. Ebenso werden die
lautsprachbegleitenden Gebärden als Kommunikationsform der deutschen
Sprache anerkannt. Zudem wird denjenigen, die sich nicht mittels der
Gebärdensprache oder lautsprachbegleitender Gebärden verständigen
können, das Recht zugesprochen, andere geeignete Kommunikationshilfen
zu verwenden. Aus dieser Anerkennung resultiert für hör- und
sprachbehinderte Menschen nunmehr u.a. konkret das in Artikel 1 § 9
aufgenommene Recht, mit Dienststellen und Einrichtungen des Bundes
entsprechend der individuellen Bedürfnisse zu kommunizieren, soweit
dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren notwendig
ist. Die Kosten und Rahmenbedingungen müssen dabei die Träger der
öffentlichen Gewalt auf Wunsch sicher stellen, wobei der genaue Rahmen
hierfür noch in einer gesonderten Rechtsverordnung geregelt wird.
Diese wird vom Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bestimmt.
BarrierefreiheitDie Definition des Begriffes der Barrierefreiheit, der das Gesetz in
vielen Bereichen und wohl auch die weitere Diskussion in den
Bundesländern entscheidend prägen wird, stellt ebenfalls eine
erfreuliche Weiterentwicklung der Behindertenpolitik dar. In § 4 heißt
es: "Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel,
technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung,
akustische und visuelle Informationsquellen und
Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche,
wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne
besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich
und nutzbar sind". Mit dieser sehr umfassenden und eindeutigen
Definition gilt es künftig zu prüfen, ob vor allem die neu gebauten
Einrichtungen und Anlagen des Bundes auch von behinderten so wie von
nichtbehinderten Menschen ohne fremde Hilfe gleichberechtigt genutzt
werden können.
Der Paragraf 8 des Gesetzes regelt die Verpflichtung des Bundes zur
Barrierefreiheit. Demnach dürfen die Dienststellen und sonstigen
Einrichtungen des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zukünftig behinderte
Menschen nicht benachteiligen. "Eine Benachteiligung liegt vor, wenn
behinderte und nicht behinderte Menschen ohne zwingenden Grund
unterschiedlich behandelt werden und dadurch behinderte Menschen an
der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft mittelbar
oder unmittelbar beeinträchtigt werden", bestimmt der Artikel 1 § 7
Abs. 2 des Gesetzes. Das heißt u.a., dass zukünftig zivile Neu- sowie
größere Um- oder Erweiterungsbauten des Bundes barrierefrei gestaltet
werden müssen. Sonstige bauliche oder andere Anlagen wie öffentliche
Wege, Plätze, Straßen sowie öffentliche Verkehrsanlagen und
Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr sind ebenfalls
barrierefrei zu gestalten.
Auch hinsichtlich der Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken haben
die Bundeseinrichtungen zukünftig darauf zu achten, dass diese den
Bedürfnissen behinderter Menschen gerecht werden. D.h. zum Beispiel,
dass Bescheide blinden Menschen auf Wunsch in Brailleschrift, auf
Diskette oder in einer anderen für sie wahrnehmbaren Form zur
Verfügung gestellt werden müssen. Internetauftritte von Einrichtungen
des Bundes und von ihm zur Verfügung gestellte grafische
Programmoberflächen müssen fortan ebenfalls schrittweise so gestaltet
werden, dass sie "von behinderten Menschen grundsätzlich
uneingeschränkt genutzt werden können". In einer Rechtsverordnung wird
Näheres geregelt.
Freier Zugang zu allen BerufenDes weiteren wurden im Gesetz die Berufsordnungen reformiert. Dem
Missstand, dass eine Reihe von Berufsordnungen bisher immer noch eine
Behinderung als möglichen Grund für eine Nichtgewährung der Zulassung
vorsehen, wurde durch eine Vielzahl von Änderungen von Berufsgesetzen
und -Verordnungen begegnet, die die meisten Artikel des Gesetzes
ausmachen. Hierbei soll daran erinnert werden, dass es in Baden-
Württemberg die Einschätzung gab, dass eine Hörbehinderung ein
körperliches Gebrachen sei, weswegen es keine Zulassung zur
Approbation für hörbehinderte Medizinstudenten gegeben hat. Dies
gehört nun der Vergangenheit an.
Für die Hochschulen wurde im Artikel 28 folgendes festgeschrieben:
"Sie tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium
nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst
ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können". Eine Änderung der
bisherigen Praxis ist damit leider nicht zu erwarten. Vielmehr bedarf
es hier der weiteren politischen Arbeit, damit z.B. studienbegleitende
Dienste für hörbehinderte Studierende geschaffen werden können. Eine
größere Hilfe stellt die gesetzliche Festschreibung der
Prüfungsmodifikationen für behinderte Studierende dar. Sie schafft nun
einen konkreten Rechtsanspruch auf behinderungsspezifische
Nachteilsausgleiche.
Verbandsklagerecht und ZielvereinbarungenIm Behindertengleichstellungsgesetz (§13) wurde für die
Behindertenorganisationen ein neues Instrumentarium eingeführt: das
Verbandsklagerecht.
Es gilt als Schlüssel zur Durchsetzung. Die gesetzlich anerkannten
Behindertenorganisationen können, ohne in ihren Rechten verletzt zu
sein, Klagen nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung oder des
Sozialgerichtsgesetzes erheben, um Verstöße gegen das
Bundesgleichstellungsgesetz feststellen zu lassen und dessen Umsetzung
einzufordern. Dabei ist die Klage aber nur zulässig, wenn der Verband
durch eine Maßnahme in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt
wird. Wenn ein behinderter Mensch seine Rechte jedoch selbst verfolgen
kann, kann die Verbandsklage nur eingereicht werden, wenn es sich bei
dem vorliegenden Fall um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt.
Ebenfalls ein neues Instrument sind die Zielvereinbarungen (§ 5).
Mittels der in Artikel 1 § 5 des Gesetzes geregelten
Zielvereinbarungen können nunmehr die vom Beirat für die Teilhabe
behinderter Menschen anerkannten Verbände Zielvereinbarungen mit
Unternehmen und Unternehmensverbänden zur Schaffung von
Barrierefreiheit abschließen.
Dabei können die Verbände zwar die Aufnahme von Zielvereinbarungen
verlangen, es besteht aber keine Pflicht zum Abschluss solcher
Vereinbarungen. Bislang waren die Behindertenverbände Bittsteller und
hatten nur wenige Werkzeuge zur Durchsetzung ihrer Interessen. Über
die konkreten Auswirkungen lässt sich gegenwärtig nur spekulieren.
Kein Unternehmen wird zum Abschluss einer solchen Zielvereinbarung
gezwungen, doch wurde gerade von Seiten der Wirtschaftsverbände bisher
eine große Bereitschaft zur Umsetzung des Gesetzes und zum Abschluss
von Zielvereinbarungen signalisiert. Zudem dürfte es zukünftig
sicherlich schwerer werden, öffentlich zu begründen, weshalb keine
Zielvereinbarungen zustande gekommen sind. Mit dieser Vorschrift hat
der Gesetzgeber den Behindertenverbänden eine weitere Möglichkeit
geschaffen, die nun zu nutzen ist. Hierzu bedarf es einer
entsprechenden Verhandlungsqualität der Behindertenorganisationen.
Kommt bald das zivile Antidiskriminierungsgesetz?Als weiterer Schritt war die Verabschiedung eines zivilen
Antidiskriminierungsgesetzes (ZAG) vorgesehen, würde aber auf die
kommende Legislaturperiode erfolgen. Über die Gründe des Verzugs darf
spekuliert werden. Auf jeden Fall waren die beiden christlichen
Kirchen nicht unschuldig und die SPD hat weiche Knie bekommen. Des
weiteren wäre ein Leistungsgesetz für Menschen mit Behinderungen
notwendig, um Lücken zu schließen und Ungerechtigkeiten zu beseitigen.
Hierzu gehört meines Erachtens auch die Abschaffung der
Einkommensgrenzen in der Eingliederungshilfe - für Menschen mit
Behinderungen nach § 39 Bundessozialhilfegesetz.
Andreas Kammerbauer
Der Autor ist Geschäftsführer der BHSA und stellvertretender
Vorsitzender der Deutschen Gesellschaft zur Förderung der Gehörlosen
und Schwerhörigen. Er kommentierte
in den best-news 2001 bereits das Sozialgesetzbuch IX.
(aus best news 2002)
Leserkommentare
Heinz Henckel schreibt im Februar 2003:
"es wurde höchste Zeit, daß dieses Gesetz verabschiedet wurde.
Nur, zwischen Theorie und Praxis klaffen eben sehr große Lücken.
Insbesondere, was die Barrierefreiheit von Einirchtungen der öffentlichen
Hand anbetrifft. Was nutzt ein Behindertenbeauftragter, wenn der keinerlei
Umsetzungsrechte hat. Welche Loby haben Menschen in Einrichtungen von Krankenhausträgern
der öffentlichen Hand? Ich denke keine, und da sind zig Tausende alleine
gelassen! Mich würde interessieren, wie es mit der Barrierefreiheit für
behinderte Menschen (Heimbewohner etc.)aussieht, die im Gelände psychiatrischer
Kliniken leben. Erreichen diese z.B. ihre Verwaltung, Seelsorge, Geschäftsführung,
Servicebereich usw. usw.? Ich denke da ist sehr viel Nachholbedarf. Von kommunikationsunterstützenden
Hilfen wohl ganz zu schweigen."
|