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Das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen

Einführung und Ausblick

^ Ein Paradigmenwechsel

Die amtierende Bundesregierung hatte das Ziel, in der Behindertenpolitik neue Wege zu gehen. Ein Paradigmawechsel sollte erfolgen. Nicht nur reine Fürsorge, sondern den Menschen mit Behinderungen sollen Bürgerrechte zugestanden werden.

Als erster Schritt wurde das Sozialgesetzbuch IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (kurz: SGB IX) geschaffen. Das SG B IX trat zum 1. Juli 2001 in Kraft. Es hat das Ziel, anstelle von Divergenz und Unübersichtlichkeit im bestehenden Rehabilitationsrecht Bürgernähe und Effizienz auf der Basis eines gemeinsamen Rechts und einer einheitlichen Praxis in der Behindertenpolitik sicherzustellen. Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen werden gefördert. Dem Benachteiligungsverbot des Grundgesetzes für behinderte Menschen wird mit diesem Gesetz verstärkt Geltung verschafft.

Der nächste Schritt erfolgte durch die Verabschiedung des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen. Dieses Gesetz trat am 1. Mai 2002 in Kraft. Hierfür haben die deutschen Behindertenverbände seit über zehn Jahren gekämpft. Nun gelten in Deutschland neue Standards in der Barrierefreiheit und Gleichbehandlung von behinderten Menschen.

Auf diesem Weg leisteten die Behindertenverbände jahrelange Überzeugungsarbeit. Folgende Stationen sollen nur stichwortartig genannt werden:

  • Gründung des Initiativkreises Gleichstellung Behinderter (1991)
  • Änderung des Grundgesetzes Artikel 3 Abs. 3 Satz 2: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden" (1994)
  • Kampagne «Aktion Grundgesetz», die von über 100 Behinderten- und Sozialverbänden getragen und von der Aktion Mensch koordiniert und gefördert wird (ab 1997)
  • Koalitionsvereinbarung zwischen SPD und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN (1998)
  • Entwurf für ein Bundesgleichstellungsgesetz vom Forum behinderter Juristinnen
  • Sozialgesetzbuch IX (2001)

Das in 56 Artikel gegliederte Bundesgleichstellungsgesetz für Behinderte verfolgt laut Artikel 1 §1 das Ziel "...die Benachteiligung von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen". Damit wurden erstmals die wesentlichen Bestandteile des von den Behindertenverbänden proklamierten Paradigmawechsels in die Zielbestimmung eines deutschen Bundesgesetzes aufgenommen.

^ Anerkennung der Gebärdensprache

Für die Hörbehinderten, insbesondere für die Gehörlosen, ist das Bundesgleichstellungsgesetz ein Meilenstein. Die Gebärdensprache ist endlich gesetzlich anerkannt. Der in Artikel 1 § 6 Abs. 1 formulierte Satz "Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt" beschreibt die einschneidende Wende hinsichtlich der Betrachtung und des Umgangs mit den Kommunikationsformen von schwerhörigen und gehörlosen Menschen. Ebenso werden die lautsprachbegleitenden Gebärden als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt. Zudem wird denjenigen, die sich nicht mittels der Gebärdensprache oder lautsprachbegleitender Gebärden verständigen können, das Recht zugesprochen, andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden. Aus dieser Anerkennung resultiert für hör- und sprachbehinderte Menschen nunmehr u.a. konkret das in Artikel 1 § 9 aufgenommene Recht, mit Dienststellen und Einrichtungen des Bundes entsprechend der individuellen Bedürfnisse zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren notwendig ist. Die Kosten und Rahmenbedingungen müssen dabei die Träger der öffentlichen Gewalt auf Wunsch sicher stellen, wobei der genaue Rahmen hierfür noch in einer gesonderten Rechtsverordnung geregelt wird. Diese wird vom Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bestimmt.

^ Barrierefreiheit

Die Definition des Begriffes der Barrierefreiheit, der das Gesetz in vielen Bereichen und wohl auch die weitere Diskussion in den Bundesländern entscheidend prägen wird, stellt ebenfalls eine erfreuliche Weiterentwicklung der Behindertenpolitik dar. In § 4 heißt es: "Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind". Mit dieser sehr umfassenden und eindeutigen Definition gilt es künftig zu prüfen, ob vor allem die neu gebauten Einrichtungen und Anlagen des Bundes auch von behinderten so wie von nichtbehinderten Menschen ohne fremde Hilfe gleichberechtigt genutzt werden können.

Der Paragraf 8 des Gesetzes regelt die Verpflichtung des Bundes zur Barrierefreiheit. Demnach dürfen die Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zukünftig behinderte Menschen nicht benachteiligen. "Eine Benachteiligung liegt vor, wenn behinderte und nicht behinderte Menschen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch behinderte Menschen an der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar beeinträchtigt werden", bestimmt der Artikel 1 § 7 Abs. 2 des Gesetzes. Das heißt u.a., dass zukünftig zivile Neu- sowie größere Um- oder Erweiterungsbauten des Bundes barrierefrei gestaltet werden müssen. Sonstige bauliche oder andere Anlagen wie öffentliche Wege, Plätze, Straßen sowie öffentliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr sind ebenfalls barrierefrei zu gestalten.

Auch hinsichtlich der Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken haben die Bundeseinrichtungen zukünftig darauf zu achten, dass diese den Bedürfnissen behinderter Menschen gerecht werden. D.h. zum Beispiel, dass Bescheide blinden Menschen auf Wunsch in Brailleschrift, auf Diskette oder in einer anderen für sie wahrnehmbaren Form zur Verfügung gestellt werden müssen. Internetauftritte von Einrichtungen des Bundes und von ihm zur Verfügung gestellte grafische Programmoberflächen müssen fortan ebenfalls schrittweise so gestaltet werden, dass sie "von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können". In einer Rechtsverordnung wird Näheres geregelt.

^ Freier Zugang zu allen Berufen

Des weiteren wurden im Gesetz die Berufsordnungen reformiert. Dem Missstand, dass eine Reihe von Berufsordnungen bisher immer noch eine Behinderung als möglichen Grund für eine Nichtgewährung der Zulassung vorsehen, wurde durch eine Vielzahl von Änderungen von Berufsgesetzen und -Verordnungen begegnet, die die meisten Artikel des Gesetzes ausmachen. Hierbei soll daran erinnert werden, dass es in Baden- Württemberg die Einschätzung gab, dass eine Hörbehinderung ein körperliches Gebrachen sei, weswegen es keine Zulassung zur Approbation für hörbehinderte Medizinstudenten gegeben hat. Dies gehört nun der Vergangenheit an.

Für die Hochschulen wurde im Artikel 28 folgendes festgeschrieben: "Sie tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können". Eine Änderung der bisherigen Praxis ist damit leider nicht zu erwarten. Vielmehr bedarf es hier der weiteren politischen Arbeit, damit z.B. studienbegleitende Dienste für hörbehinderte Studierende geschaffen werden können. Eine größere Hilfe stellt die gesetzliche Festschreibung der Prüfungsmodifikationen für behinderte Studierende dar. Sie schafft nun einen konkreten Rechtsanspruch auf behinderungsspezifische Nachteilsausgleiche.

^ Verbandsklagerecht und Zielvereinbarungen

Im Behindertengleichstellungsgesetz (§13) wurde für die Behindertenorganisationen ein neues Instrumentarium eingeführt: das Verbandsklagerecht.

Es gilt als Schlüssel zur Durchsetzung. Die gesetzlich anerkannten Behindertenorganisationen können, ohne in ihren Rechten verletzt zu sein, Klagen nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Sozialgerichtsgesetzes erheben, um Verstöße gegen das Bundesgleichstellungsgesetz feststellen zu lassen und dessen Umsetzung einzufordern. Dabei ist die Klage aber nur zulässig, wenn der Verband durch eine Maßnahme in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. Wenn ein behinderter Mensch seine Rechte jedoch selbst verfolgen kann, kann die Verbandsklage nur eingereicht werden, wenn es sich bei dem vorliegenden Fall um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt.

Ebenfalls ein neues Instrument sind die Zielvereinbarungen (§ 5). Mittels der in Artikel 1 § 5 des Gesetzes geregelten Zielvereinbarungen können nunmehr die vom Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen anerkannten Verbände Zielvereinbarungen mit Unternehmen und Unternehmensverbänden zur Schaffung von Barrierefreiheit abschließen.

Dabei können die Verbände zwar die Aufnahme von Zielvereinbarungen verlangen, es besteht aber keine Pflicht zum Abschluss solcher Vereinbarungen. Bislang waren die Behindertenverbände Bittsteller und hatten nur wenige Werkzeuge zur Durchsetzung ihrer Interessen. Über die konkreten Auswirkungen lässt sich gegenwärtig nur spekulieren.

Kein Unternehmen wird zum Abschluss einer solchen Zielvereinbarung gezwungen, doch wurde gerade von Seiten der Wirtschaftsverbände bisher eine große Bereitschaft zur Umsetzung des Gesetzes und zum Abschluss von Zielvereinbarungen signalisiert. Zudem dürfte es zukünftig sicherlich schwerer werden, öffentlich zu begründen, weshalb keine Zielvereinbarungen zustande gekommen sind. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber den Behindertenverbänden eine weitere Möglichkeit geschaffen, die nun zu nutzen ist. Hierzu bedarf es einer entsprechenden Verhandlungsqualität der Behindertenorganisationen.

^ Kommt bald das zivile Antidiskriminierungsgesetz?

Als weiterer Schritt war die Verabschiedung eines zivilen Antidiskriminierungsgesetzes (ZAG) vorgesehen, würde aber auf die kommende Legislaturperiode erfolgen. Über die Gründe des Verzugs darf spekuliert werden. Auf jeden Fall waren die beiden christlichen Kirchen nicht unschuldig und die SPD hat weiche Knie bekommen. Des weiteren wäre ein Leistungsgesetz für Menschen mit Behinderungen notwendig, um Lücken zu schließen und Ungerechtigkeiten zu beseitigen. Hierzu gehört meines Erachtens auch die Abschaffung der Einkommensgrenzen in der Eingliederungshilfe - für Menschen mit Behinderungen nach § 39 Bundessozialhilfegesetz.

Andreas Kammerbauer

Der Autor ist Geschäftsführer der BHSA und stellvertretender Vorsitzender der Deutschen Gesellschaft zur Förderung der Gehörlosen und Schwerhörigen. Er kommentierte in den best-news 2001 bereits das Sozialgesetzbuch IX.

(aus best news 2002)


Leserkommentare

Heinz Henckel schreibt im Februar 2003:

"es wurde höchste Zeit, daß dieses Gesetz verabschiedet wurde. Nur, zwischen Theorie und Praxis klaffen eben sehr große Lücken. Insbesondere, was die Barrierefreiheit von Einirchtungen der öffentlichen Hand anbetrifft. Was nutzt ein Behindertenbeauftragter, wenn der keinerlei Umsetzungsrechte hat. Welche Loby haben Menschen in Einrichtungen von Krankenhausträgern der öffentlichen Hand? Ich denke keine, und da sind zig Tausende alleine gelassen! Mich würde interessieren, wie es mit der Barrierefreiheit für behinderte Menschen (Heimbewohner etc.)aussieht, die im Gelände psychiatrischer Kliniken leben. Erreichen diese z.B. ihre Verwaltung, Seelsorge, Geschäftsführung, Servicebereich usw. usw.? Ich denke da ist sehr viel Nachholbedarf. Von kommunikationsunterstützenden Hilfen wohl ganz zu schweigen."





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