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Das Schülerbafög
Schülerbafög erhält man als Schüler ab der 10. Jahrgangsstufe
(§2, Abs.1). Voraussetzungen sind:
- In der Regel die deutsche Staatsangehörigkeit (aber Ausnahmen möglich
nach §8).
- Eine Eignung für die Ausbildung, d. h. das angestrebte Ausbildungsziel
kann erreicht werden.
- Die zu fördernde Ausbildung beginnt vor Vollendung des 30. Lebensjahres
In der Regel darf bzw. kann der Antragsteller nicht bei den Eltern wohnen (§2,
Abs.1, 1a). Das heißt:
- Von der Wohnung der Eltern aus ist die Ausbildungsstätte nicht zumutbar
zu erreichen. (Z.B. bei Fahrtzeiten von über 2 Stunden täglich)
- Der Antragsteller führt einen eigenen Haushalt und ist oder war verheiratet.
- Der Antragsteller führt einen eigenen Haushalt mit mindestens einem
Kind.
Das Schülerbafög ist ein reines Stipendium, muss also nicht - wie
das Studentenbafög - teilweise zurückgezahlt werden. Im Jahr 2005
erhielten 321 000 Schüler Leistungen nach Bafög. Durchschnittlich
wurden an jeden Berechtigten 304 € pro Monat ausgezahlt. Die Höchstsätze
für Schüler sind aus untenstehender Tabelle zu entnehmen:
| Schule |
vor-heriger Beruf |
Wohnung bei den Eltern |
eigener Haushalt |
Höhe der Förderung |
| Berufsfachschule oder Fachschule, die nach mindestens 2 Jahren
zu beruflichem Abschluss führt. |
nein |
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a |
192,00 € |
a |
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348,00 € |
| Weiterführende allgemeinbildende Schule, die eine Berufsausbildung
oder –ausübung voraussetzet, z.B. Berufsoberschulen (Bayern),
Fachoberschulen (außer Bayern), Abendhauptschule und –realschule
und Berufsaufbauschule |
ja |
ja |
a |
Vorklasse: 348,00 €
12./13. Klasse: 345,00 € |
a |
ja |
Vorklasse: 417,00 €
12./13. Klasse: 443,00 € |
| weiterführende allgemein bildende Schule, wie Haupt-, Realschule
und Gymnasium (alle ab Jahrgangsstufe 10) und Fachoberschule (Bayern), Berufsfachschule
sowie Fachschule |
nein |
a |
ja |
348,00 € |
Bei eigener Haushaltsführung kann sich die Förderung um einen Mietkostenzuschuss
von 62 € erhöhen.
Die Förderung in der BOS-Vorklasse ist vom Elterneinkommen abhängig.
Behinderte können erhöhten Bedarf geltend machen. Gefördert
werden kann so u.U. auch ein notwendiger Internataufenthalt.
Die hier gemachten Angaben sind Faustregeln. Sie ersetzen nicht das eigene
Studium des Gesetzestextes und der Verordnungen!
Nähere Auskunft, den Gesetzestext und Formblätter erhält man
bei den örtlichen Ämtern für Ausbildugnsförderung und beim
Bundesministerium
für Bildung und Forschung:
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