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Das Schülerbafög

Schülerbafög erhält man als Schüler ab der 10. Jahrgangsstufe (§2, Abs.1). Voraussetzungen sind:

  • In der Regel die deutsche Staatsangehörigkeit (aber Ausnahmen möglich nach §8).
  • Eine Eignung für die Ausbildung, d. h. das angestrebte Ausbildungsziel kann erreicht werden.
  • Die zu fördernde Ausbildung beginnt vor Vollendung des 30. Lebensjahres

In der Regel darf bzw. kann der Antragsteller nicht bei den Eltern wohnen (§2, Abs.1, 1a). Das heißt:

  • Von der Wohnung der Eltern aus ist die Ausbildungsstätte nicht zumutbar zu erreichen. (Z.B. bei Fahrtzeiten von über 2 Stunden täglich)
  • Der Antragsteller führt einen eigenen Haushalt und ist oder war verheiratet.
  • Der Antragsteller führt einen eigenen Haushalt mit mindestens einem Kind.

Das Schülerbafög ist ein reines Stipendium, muss also nicht - wie das Studentenbafög - teilweise zurückgezahlt werden. Im Jahr 2005 erhielten 321 000 Schüler Leistungen nach Bafög. Durchschnittlich wurden an jeden Berechtigten 304 € pro Monat ausgezahlt. Die Höchstsätze für Schüler sind aus untenstehender Tabelle zu entnehmen:

Schule vor-heriger Beruf Wohnung bei den Eltern eigener Haushalt Höhe der Förderung
Berufsfachschule oder Fachschule, die nach mindestens 2 Jahren zu beruflichem Abschluss führt.
nein

ja

a
192,00 €
a

ja

348,00 €
Weiterführende allgemeinbildende Schule, die eine Berufsausbildung oder –ausübung voraussetzet, z.B. Berufsoberschulen (Bayern), Fachoberschulen (außer Bayern), Abendhauptschule und –realschule und Berufsaufbauschule
ja
ja
a

Vorklasse: 348,00 €

12./13. Klasse: 345,00 €

a
ja

Vorklasse: 417,00 €

12./13. Klasse: 443,00 €

weiterführende allgemein bildende Schule, wie Haupt-, Realschule und Gymnasium (alle ab Jahrgangsstufe 10) und Fachoberschule (Bayern), Berufsfachschule sowie Fachschule
nein
a
ja
348,00 €

Bei eigener Haushaltsführung kann sich die Förderung um einen Mietkostenzuschuss von 62 € erhöhen.
Die Förderung in der BOS-Vorklasse ist vom Elterneinkommen abhängig.

Behinderte können erhöhten Bedarf geltend machen. Gefördert werden kann so u.U. auch ein notwendiger Internataufenthalt.

Die hier gemachten Angaben sind Faustregeln. Sie ersetzen nicht das eigene Studium des Gesetzestextes und der Verordnungen!

Nähere Auskunft, den Gesetzestext und Formblätter erhält man bei den örtlichen Ämtern für Ausbildugnsförderung und beim Bundesministerium für Bildung und Forschung:




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