Logo der best-news
  Sie befinden sich in der Rubrik Rehabilitation
Startseite 
Kontakt 
Über uns 
Spende 
 
Das dynamische Menü kann hier nicht angezeigt werden. Sie finden es am Ende der Seite.
      
Nachfolgendes Dokument ist zugeordnet der Rubrik Rehabilitation

Schwerbehinderung

Unter Schwerbehinderung versteht man die Auswirkung einer körperlichen Funktionsbeeinträchtigung, wenn diese auf einem von der Norm abweichenden körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht und länger als sechs Monate besteht.

Grad der Behinderung - GdB

Menschen mit Behinderungen erhalten einen Behindertenausweis, der vom Versorgungsamt ausgestellt wird. In Bayern kann der Antrag hierfür auch online gestellt werden: Zentrum Bayern Familie und Soziales. Die Bearbeitungszeit beträgt etwa 3 Monate. Der Antrag kann beschleunigt werden, wenn man alle vorliegenden ärztlichen Befundberichte mit einreicht. Ein festgestellter Grad der Behinderung (GdB) wird in 10er Graden angegeben. Ab einem Grad der Behinderung von 50 spricht man von Schwerbehinderung. Der Entscheidung des Versorgungsamtes liegen Tabellen zur Bewertung des Hörverlusts zugrunde. Bei einer beidseitigen mittelgradigen Schwerhörigkeit, d.h. bei einem festgestellten Hörverlust ohne Hörhilfen zwischen 40-60%, erhielte man etwa einen GdB von 30. (Rechtsgrundlage sind die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit - siehe dort GdB-Tabellen im Kapitel 26.5).

Es fließen aber noch weitere Kriterien ein: z.B. in welchem Lebensalter die Hörschädigung aufgetreten ist (seit Geburt, vor dem 7. Lebensjahr oder vor dem 18. Lebensjahr) und inwieweit die Sprachentwicklung beeinträchtigt ist, ob eine Hörgeräteversorgung möglich ist und ob sich der Antragsteller noch in der Aus- oder Weiterbildung befindet und deshalb erhöhten Kommunikationsbedarf hat. Auch seelische Belastungen und psychische Probleme können eine Rolle spielen.

Nach Zusstellung des Bescheids kann innerhalb von vier Wochen Widerspruch eingelegt werden - möglichst mit Begründung. Es kann aber auch zu einem späteren Zeitpunkt ein Änderungsantrag oder eine Neufeststellung beantragt werden.

Gleichstellung

Ab einem GdB von 20 % erteilt das Versorgungsamt einen Feststellungsbescheid. Dieser kann u.U. mit einer Schwerbehinderung gleichgestellt werden. Eine Gleichstellung dient immer der Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Insofern wird sie nur von der Agentur für Arbeit vorgenommen. Auszubildende können sogar ohne Feststellungsbescheid gleichgestellt werden. Arbeitnehmer benötigen 30% GdB.

Zu beachten ist dabei, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Gleichstellung i.d.R. nur dann vornimmt, wenn der Antragsteller noch keine feste Arbeitsstelle hat. Uns ist der Fall eines angestellten Lehrers bekannt, der schwerhörig ist und bei einem GdB von 30 aus gesundheitlichen Gründen nicht als Beamter übernommen wurde - alle anderen Vorausetzungen erfüllte er. Bei einer stärkeren (!) Hörschädigung oder bei rechtzeitig vorher, d.h. vor Unterzeichnung seines Arbeitsvertrags, beantragter Gleichstellung hätte er nicht abgewiesen werden können!

Ein Antrag auf Gleichstellung sollte deshalb unbedingt vor der Suche nach einem Ausbildungs- oder Arbeitsplatz gestellt werden.

Nachteilsausgleiche

Eine mit dem amtlichen Ausweis nachgewiesene Schwerbehinderung (d.h. auch. eine anerkannte Gleichgestellung) ist Voraussetzung für Fördermaßnahmen bei der Berufsausbildung, bei der Arbeitsvermittlung und bei der Einrichtung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes.

Auszubildende können u.a. mit besonderen Ausbildungsbedingungen und Nachteilsausgleichen bei Prüfungen rechnen. Ihre Betriebe können Ausbildungszuschüsse und Zuschüsse für Ausbildungshilfen im Betrieb erhalten und zwei Pflichtplätze bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe berechnen. Schwerbehinderte Arbeitnehmer stehen zudem unter besonderem Kündigungsschutz, haben tarifvertraglich zusätzliche Urlaubstage, Vergünstigungen bei Verkehrsmitteln und können weitere Nachteilsausgleiche bei Arbeitszeiten, beim Renteneintrittsalter und bei der Steuer in Anspruch nehmen. Insbesondere bei der Einstellung im Öffentlichen Dienst ist es für Bewerber mit einer (Hör-) Behinderung sehr zu empfehlen, eine Schwerbehinderung anzuzeigen, da sie dann bevorzugt angestellt werden.

Bei Auszubildenden mit Gleichstellung besteht die Einschränkung, dass hier Leistungen nur an den Ausbildungsbetrieb und nur für die Zeit der Ausbildung gehen.

Behinderte Menschen haben auch die Möglichkeit, Mehraufwendungen bei der Steuererklärung als "außergewöhnliche Belastung" geltend zu machen. Die entsprechenden Pauschalbeträge nach § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) werden auf der Lohnsteuerkarte eingetragen und gelten für das ganze Kalenderjahr. Ihre Höhe richtet sich nach dem festgestellten Grad der Behinderung. Es erhalten demnach

•behinderte Menschen einen Pauschbetrag von 310 € bis 1.420 €
•schwerbehinderte Menschen mit den eingetragenen Merkzeichen "H" oder "Bl" einen erhöhten Pauschbetrag von 3.700 €.

Diese Freibeträge gelten auch für Eltern nicht erwerbstätiger Kinder. (Details im Steuermerkblatt für Familien mit behinderten Kindern 2009/2010 des Bundesverbandes für körper- und mehrfach behinderte Menschen)

Besondere Merkmale im Schwerbehindertenausweis

Für Hörgeschädigte können folgende Merkmale auf dem Ausweis eingetragen werden::
B
Mit dem Merkzeichen B wird die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson in öffentlichen Verkehrsmitteln nachgewiesen. Voraussetzung ist außerdem, dass der Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt und zugleich das Merkzeichen G oder H zusteht.
H
Hilflose Personen erhalten das Merkzeichen H. Bei Kindern gelten für die Hilflosigkeit besondere Kriterien.
RF
Das Merkzeichen RF - Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - erhalten Hörgeschädigte mit einem GdB von mindestens 50 wegen der Hörbehinderung.
Gl
Gehörlose erhalten das Merkzeichen Gl. Gehörlos im diesem Sinne sind auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen. Das sind in der Regel Hörbehinderte, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist.

Ausführliche Erläuterungen zu diesen und allen weiteren Merkmalen erhalten Sie auf den Internetseiten der Integrationsämter.

Die Merkmale können zu folgenden Begünstigungen berechtigen:

Bei Merkmal Gl: Verwendung von Gebärdensprache bei Behörden
Hör- oder sprachbehinderte Menschen haben das Recht, sich bei Behörden eines Gebärdendolmetschers oder einer anderen Kommunikationshilfe zu bedienen, wenn das zur Verständigung erforderlich ist, d. h. insbesondere wenn eine schriftliche Verständigung nicht ausreicht. Die Kosten dafür trägt die Behörde. Wenn Sie eine Behörde aufsuchen und sich dort über einen Gebärdendolmetscher oder eine anderen Kommunikationshilfe verständigen wollen, informieren Sie die Behörde bitte rechtzeitig vorher, um die Einzelheiten zu klären.

Freifahrt für schwerbehinderte Menschen im Nahverkehr
Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen G, aG, H oder Gl können beim Versorgungsamt eine Wertmarke erwerben und damit Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr in Anspruch nehmen. Eine Wertmarke mit Gültigkeit von einem Jahr kostet 60 €, mit Gültigkeit von einem halben Jahr 30 €. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann eine neue Wertmarke erworben werden.

Während der Gültigkeitsdauer der Wertmarke besteht eine Freifahrtberechtigung insbesondere bei allen Straßenbahnen, S-Bahnen, Obussen und in allen Verkehrsverbünden in ganz Deutschland sowie in Zügen des Nahverkehrs der Deutschen Bahn AG in einem Umkreis von 50 km um den Wohnort des Freifahrtberechtigten.

Eine kostenlose Wertmarke wird auf Antrag an schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen Bl oder H ausgegeben. Unentgeltlich erhält die Wertmarke auch, wer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende), laufenden Leistungen für den Lebensunterhalt (auch bei Unterbringung in einem Heim, einer Anstalt oder Behinderteneinrichtung u. ä.) nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) und nach dem SGB XII (Sozialhilfe) sowie den §§ 27a oder 27d Bundesversorgungsgesetz (BVG) erhält.

Freifahrt für Begleitpersonen im öffentlichen Nah- und Fernverkehr
Sofern die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson durch den Eintrag des Merkzeichen B im Ausweis nachgewiesen ist, wird auch die Begleitperson des schwerbehinderten Menschen unentgeltlich befördert. Die Begleitperson wird auch dann unentgeltlich befördert, wenn der schwerbehinderte Mensch keine Wertmarke beantragt hat und deshalb selbst nicht freifahrtberechtigt ist. Dies gilt auch im Fernverkehr, wenn der schwerbehinderte Mensch selbst hat keinen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung hat.

Nicht möglich ist allerdings die gegenseitige Begleitung von schwerbehinderten Menschen, deren Ausweise das Merkzeichen B tragen.

In Ausnahmefällen können im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung Fahrten zur ambulanten Behandlung für Versicherte mit Merkzeichen aG, Bl oder H verordnet und genehmigt werden. Nähere Auskünfte hierüber erhalten Sie bei den gesetzlichen Kranken- sowie Pflegekassen.




Sie haben einen Kommentar zu diesem Artikel?
Schreiben Sie uns!
Name
Email
(Der Absender erhält eine Kopie der Email.)
Interessante Kommentare werden hier auf der Seite veröffentlicht.
  
             
Web-Programmierung
© Ralph Reuchlein 2002






Menüpunkt best-news
Menüpunkt Pädagogik
Menüpunkt Studium
Menüpunkt Beruf
Menüpunkt Rehabilitation
Menüpunkt Service