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Schwerbehinderung
Unter Schwerbehinderung versteht man die Auswirkung einer körperlichen
Funktionsbeeinträchtigung, wenn diese auf einem von der Norm abweichenden
körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht und länger
als sechs Monate besteht.
Grad der Behinderung - GdB
Menschen mit Behinderungen erhalten einen Behindertenausweis, der vom Versorgungsamt
ausgestellt wird. In Bayern kann der Antrag hierfür auch online gestellt
werden: Zentrum
Bayern Familie und Soziales. Die Bearbeitungszeit beträgt etwa 3 Monate.
Der Antrag kann beschleunigt werden, wenn man alle vorliegenden ärztlichen
Befundberichte mit einreicht. Ein festgestellter Grad der Behinderung (GdB)
wird in 10er Graden angegeben. Ab einem Grad der Behinderung von 50 spricht
man von Schwerbehinderung. Der Entscheidung des Versorgungsamtes liegen Tabellen
zur Bewertung des Hörverlusts zugrunde. Bei einer beidseitigen mittelgradigen
Schwerhörigkeit, d.h. bei einem festgestellten Hörverlust ohne Hörhilfen
zwischen 40-60%, erhielte man etwa einen GdB von 30. (Rechtsgrundlage sind die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit - siehe dort GdB-Tabellen
im Kapitel 26.5).
Es fließen aber noch weitere Kriterien ein: z.B. in welchem Lebensalter
die Hörschädigung aufgetreten ist (seit Geburt, vor dem 7. Lebensjahr
oder vor dem 18. Lebensjahr) und inwieweit die Sprachentwicklung beeinträchtigt
ist, ob eine Hörgeräteversorgung möglich ist und ob sich der
Antragsteller noch in der Aus- oder Weiterbildung befindet und deshalb erhöhten
Kommunikationsbedarf hat. Auch seelische Belastungen und psychische Probleme
können eine Rolle spielen.

Nach Zusstellung des Bescheids kann innerhalb von vier Wochen Widerspruch eingelegt
werden - möglichst mit Begründung. Es kann aber auch zu einem späteren
Zeitpunkt ein Änderungsantrag oder eine Neufeststellung beantragt werden.
Gleichstellung
Ab einem GdB von 20 % erteilt das Versorgungsamt einen Feststellungsbescheid.
Dieser kann u.U. mit einer Schwerbehinderung gleichgestellt werden. Eine Gleichstellung
dient immer der Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Insofern wird sie
nur von der Agentur für Arbeit vorgenommen. Auszubildende können sogar
ohne Feststellungsbescheid gleichgestellt werden. Arbeitnehmer benötigen
30% GdB.
Zu beachten ist dabei, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Gleichstellung
i.d.R. nur dann vornimmt, wenn der Antragsteller noch keine feste Arbeitsstelle
hat. Uns ist der Fall eines angestellten Lehrers bekannt, der schwerhörig
ist und bei einem GdB von 30 aus gesundheitlichen Gründen nicht als Beamter
übernommen wurde - alle anderen Vorausetzungen erfüllte er. Bei einer
stärkeren (!) Hörschädigung oder bei rechtzeitig vorher, d.h.
vor Unterzeichnung seines Arbeitsvertrags, beantragter Gleichstellung hätte
er nicht abgewiesen werden können!
Ein Antrag auf Gleichstellung sollte deshalb unbedingt vor der Suche nach einem
Ausbildungs- oder Arbeitsplatz gestellt werden. NachteilsausgleicheEine mit dem amtlichen Ausweis nachgewiesene Schwerbehinderung (d.h. auch.
eine anerkannte Gleichgestellung) ist Voraussetzung für Fördermaßnahmen
bei der Berufsausbildung, bei der Arbeitsvermittlung und bei der Einrichtung
eines behindertengerechten Arbeitsplatzes.
Auszubildende können u.a. mit besonderen Ausbildungsbedingungen und Nachteilsausgleichen
bei Prüfungen rechnen. Ihre Betriebe können Ausbildungszuschüsse
und Zuschüsse für Ausbildungshilfen im Betrieb erhalten und zwei Pflichtplätze
bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe berechnen. Schwerbehinderte Arbeitnehmer
stehen zudem unter besonderem
Kündigungsschutz, haben tarifvertraglich zusätzliche Urlaubstage, Vergünstigungen
bei Verkehrsmitteln und können weitere Nachteilsausgleiche bei Arbeitszeiten,
beim Renteneintrittsalter und bei der Steuer in Anspruch nehmen. Insbesondere
bei der Einstellung im Öffentlichen Dienst ist es für
Bewerber mit einer (Hör-) Behinderung sehr zu empfehlen, eine Schwerbehinderung
anzuzeigen, da sie dann bevorzugt angestellt werden.
Bei Auszubildenden mit Gleichstellung besteht die Einschränkung, dass
hier Leistungen nur an den Ausbildungsbetrieb und nur für die Zeit der
Ausbildung gehen.
Behinderte Menschen haben auch die Möglichkeit, Mehraufwendungen bei
der Steuererklärung als "außergewöhnliche
Belastung" geltend zu machen. Die entsprechenden Pauschalbeträge nach
§ 33b Einkommensteuergesetz (EStG) werden auf der Lohnsteuerkarte eingetragen
und gelten für das ganze Kalenderjahr. Ihre Höhe richtet sich nach
dem festgestellten Grad der Behinderung. Es erhalten demnach
•behinderte Menschen einen Pauschbetrag von 310 € bis 1.420 €
•schwerbehinderte Menschen mit den eingetragenen Merkzeichen "H"
oder "Bl" einen erhöhten Pauschbetrag von 3.700 €.
Diese Freibeträge gelten auch für Eltern nicht erwerbstätiger
Kinder. (Details im Steuermerkblatt
für Familien mit behinderten Kindern 2009/2010 des Bundesverbandes für
körper- und mehrfach behinderte Menschen)
Besondere Merkmale im Schwerbehindertenausweis
Für Hörgeschädigte können folgende Merkmale auf dem Ausweis
eingetragen werden::
B
Mit dem Merkzeichen B wird die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson
in öffentlichen Verkehrsmitteln nachgewiesen. Voraussetzung ist außerdem,
dass der Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt und zugleich das Merkzeichen
G oder H zusteht.
H
Hilflose Personen erhalten das Merkzeichen H. Bei Kindern gelten für die
Hilflosigkeit besondere Kriterien.
RF
Das Merkzeichen RF - Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - erhalten
Hörgeschädigte mit einem GdB von mindestens 50 wegen der Hörbehinderung.
Gl
Gehörlose erhalten das Merkzeichen Gl. Gehörlos im diesem Sinne sind
auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit
beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche
Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen. Das sind in der Regel Hörbehinderte,
bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der
Kindheit erworben worden ist.
Ausführliche Erläuterungen zu diesen und allen weiteren Merkmalen
erhalten Sie auf den Internetseiten der Integrationsämter.
Die Merkmale können zu folgenden Begünstigungen berechtigen:
Bei Merkmal Gl: Verwendung von Gebärdensprache
bei Behörden
Hör- oder sprachbehinderte Menschen haben das Recht, sich bei Behörden
eines Gebärdendolmetschers oder einer anderen Kommunikationshilfe zu bedienen,
wenn das zur Verständigung erforderlich ist, d. h. insbesondere wenn eine
schriftliche Verständigung nicht ausreicht. Die Kosten dafür trägt
die Behörde. Wenn Sie eine Behörde aufsuchen und sich dort über
einen Gebärdendolmetscher oder eine anderen Kommunikationshilfe verständigen
wollen, informieren Sie die Behörde bitte rechtzeitig vorher, um die Einzelheiten
zu klären.
Freifahrt für schwerbehinderte Menschen im Nahverkehr
Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen G, aG, H oder Gl
können beim Versorgungsamt eine Wertmarke erwerben und damit Freifahrt
im öffentlichen Personennahverkehr in Anspruch nehmen. Eine Wertmarke
mit Gültigkeit von einem Jahr kostet 60 €, mit Gültigkeit von
einem halben Jahr 30 €. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann eine
neue Wertmarke erworben werden.
Während der Gültigkeitsdauer der Wertmarke besteht eine Freifahrtberechtigung
insbesondere bei allen Straßenbahnen, S-Bahnen, Obussen und in allen Verkehrsverbünden
in ganz Deutschland sowie in Zügen des Nahverkehrs der Deutschen Bahn AG
in einem Umkreis von 50 km um den Wohnort des Freifahrtberechtigten.
Eine kostenlose Wertmarke wird auf Antrag an schwerbehinderte
Menschen mit Merkzeichen Bl oder H ausgegeben. Unentgeltlich
erhält die Wertmarke auch, wer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende), laufenden Leistungen
für den Lebensunterhalt (auch bei Unterbringung in einem Heim, einer Anstalt
oder Behinderteneinrichtung u. ä.) nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe)
und nach dem SGB XII (Sozialhilfe) sowie den §§ 27a oder 27d Bundesversorgungsgesetz
(BVG) erhält.
Freifahrt für Begleitpersonen im öffentlichen Nah- und Fernverkehr
Sofern die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson durch den Eintrag
des Merkzeichen B im Ausweis nachgewiesen ist, wird auch die
Begleitperson des schwerbehinderten Menschen unentgeltlich befördert. Die
Begleitperson wird auch dann unentgeltlich befördert, wenn der schwerbehinderte
Mensch keine Wertmarke beantragt hat und deshalb selbst nicht freifahrtberechtigt
ist. Dies gilt auch im Fernverkehr, wenn der schwerbehinderte Mensch selbst
hat keinen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung hat.
Nicht möglich ist allerdings die gegenseitige Begleitung von schwerbehinderten
Menschen, deren Ausweise das Merkzeichen B tragen.
In Ausnahmefällen können im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung
Fahrten zur ambulanten Behandlung für Versicherte mit Merkzeichen aG,
Bl oder H verordnet und genehmigt werden. Nähere Auskünfte
hierüber erhalten Sie bei den gesetzlichen Kranken- sowie Pflegekassen.
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