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Wissenswertes für Arbeitgeber
Sieben Argumente für die Ausbildung bzw. Einstellung von Mitarbeitern
mit einer Hörschädigung:
- "Menschen mit Hörschädigungen können Stresssituationen ebenso gut bewältigen
wie hörende Menschen."
- "Konzentration und Daueraufmerksamkeit sind als positive Eignungsmerkmale
bekannt."
- "Empirische Untersuchungen weisen darauf hin, dass gehörlose Menschen über
ein höheres räumliches Vorstellungsvermögen verfügen als die Durchschnittbevölkerung."
- "Visuelle Informationen werden von Menschen mit Hörbeeinträchtigung besser
gespeichert als rein sprachliche."
- "Bildschirmarbeitsplätze stellen ideale Arbeitsplätze für schwerhörige und
gehörlose Menschen dar, weil die Arbeitsaufgaben individuell angepasst werden."
- "Statistisch gesehen ist die Unfallhäufigkeit im Straßenverkehr bei Hörgeschädigten
geringer als bei Hörenden."
- "Arbeitgeber erhalten beachtliche finanzielle Hilfen, wenn sie Ausbildungs-
und Arbeitsplätze für hörgeschädigte Mitarbeiter schaffen oder behindertengerecht
ausstatten."
(Modifiziert aus: "Menschen mit Schwerhörigkeit und Gehörlosigkeit in Arbeit
und Beruf", besprochen in den Best-News 1999)
Förderung der Ausbildung von Mitarbeitern mit Behinderung
Mit einer Einstellung eines hörgeschädigten Auszubildenden erwirbt
sich ein Betrieb nicht nur einen qualifizierten MItarbeiter sondern zugleich
den Anspruch auf die öffentliche Förderung dieser Ausbildungsmaßnahme:
Die Ausbildungsvergütung kann bis zu 60 %, in besonderen Fällen
bis zu 80 %, von der Arbeitsagentur erstattet werden. (§236 SGB III,
§235a, 1.u.2. Abs. SGBIII)
Das Integrationsamt übernimmt 40%-50% der Investitionskostenzuschüsse,
wenn ein neuer Ausbildungsplatz geschaffen wird (§15 SchwbAV)
Die behindertengerechte Einrichtung eines Ausbildungsplatzes kann erstattet
werden. (§237 SGBIII; §26 SchbAV)
Ein Arbeitgeber kann den Ausbildungsplatz im Rahmen seiner "Beschäftigungspflicht
für schwerbehinderte Mitarbeiter" zwei- bis dreifach zählen.
(§79, 1. Abs., SBG IX).
Um ein optimales Förderkonzept aufzustellen, ist es wichtig, dass die
Leistungsträger vor Unterzeichnung des Ausbildungsvertrags über das
Vorhaben informiert werden. Bei der Herstellung der notwendigen Kontakte ist
der Integrationsfachdienst für Menschen mit Hör- und Sprachbehinderung
behilflich, der auch bei Ihrer Antragstellung berät. Anschrift für Oberbayern:
Integrationsfachdienst München-Freising gGmbH für Menschen mit Hör-
und Sprachbehinderung im Regierungsbezirk Oberbayern, Landsberger Straße
6, 80339 München, Tel 089 51919-0
(aktualisiert im Dezember 2005)
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