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Besonderer Förderaufwand für Hörgeschädigte wird erstattet
Seit der Novelle des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs-
und Unterrichtswesen ist die „sonderpädagogische Förderung ...
im Rahmen ihrer Möglichkeiten Aufgabe aller Schularten“ (Bay EUG
Art. 2.1). An den bayerischen Realschulen und Gymnasien waren im Schuljahr 2003/04
über 200 Schülerinnen und Schüler mit Hörschädigung
integriert und werden in diesem Sinne gefördert. Unterstützt werden
sie dabei durch die Hörgeschädigtenpädagogen des Mobilen Sonderpädagogischen
Dienstes (MSD). Die Förderschulen stellen „... im Rahmen der verfügbaren
Stellen und Mittel ... die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste zur Unterstützung
förderbedürftiger Schüler in den Schulen anderer Schularten ...“
(Bay EUG Art.19.2)
Die Erfahrungen der vergangenen 20 Jahre zeigen, dass die Integration für
viele hörgeschädigte Schüler der richtige Weg ist. Es stellte
sich jedoch auch heraus, dass der individuelle Förderbedarf der Schüler
stark variiert und ein besonders hoher Förderbedarf einzelner hörgeschädigter
Schüler oft nur unbefriedigend umgesetzt werden konnte. Eine gemeinsame
Petition von Eltern und Förderschullehrern an den Bayerischen Landtag führte
nun zu einer entscheidenden Verbesserung:
Bei besonders hohem Förderbedarf können staatliche weiterführende
Schulen künftig bis zu drei Anrechnungs- bzw. Budgetstunden für Fördermaßnahmen
erhalten.
Mehrbedarf
Integrative Maßnahmen mit hörgeschädigten Schülerinnen
und Schülern stoßen immer wieder auf zwei grundsätzliche Schwierigkeiten:
1. Die Klassengröße
Die kommunikative Situation innerhalb der Klasse bereitet hörgeschädigten
Schülern größte Schwierigkeiten - das liegt in der Natur dieser
Behinderung. Da die Beeinträchtigung des Hörens aber äußerlich
nicht sichtbar ist, bemerkt der Normalsinnige die vielfachen Kommunikationsbarrieren
meist überhaupt nicht:
- zu leise oder zu undeutliche Sprachsignale von Lehrern und Schülern,
- der „normale" Schallgrundpegel im Klassenzimmer überdeckt
das Sprachsignal,
- Störgeräusche dringen von außen ein,
- die Akustik des Klassenraumes ist meist ungeeignet,
- die Entfernung zum Sprecher ist zu groß,
- der Blickkontakt zum Sprecher (Lehrer und Mitschüler) ist nicht möglich.
Die beschriebenen Barrieren können zwar mit vielfältigen, auch mit
pädagogischen Maßnahmen reduziert werden. Tatsache ist jedoch, dass
alle diese Maßnahmen um so besser greifen, je geringer die Klassengröße
ist.
2. Die Umsetzung von Fördermaßnahmen
Der sonderpädagogische Förderbedarf eines hörgeschädigten
Schülers ist an weiterführenden Schulen nicht allein durch die Arbeit
des MSD abzudecken. Wenn die Hörbehinderung eine fächerbezogene Förderung
notwendig macht, so ist diese – etwa in den Fremdsprachen – effektiver
von der Schule zu leisten. Im Einzelfall – z.B. wenn zusätzliche
Behinderungen vorliegen oder bei großer Diskrepanz in der Sprachentwicklung
– können zusätzlich intensive sozialintegrative Interventionen
innerhalb der Klasse notwendig werden. Auch dieser Einsatz kann sachgerecht
am besten durch einen ständig in der Klasse unterrichtenden Lehrer geleistet
werden.
Wenn an einer Schule mehrere hörgeschädigte Schüler integrativ
unterrichtet werden, kann es auch erforderlich sein, dass eine Lehrkraft der
allgemeinen Schule die Aufgaben eines Koordinators für die Belange dieser
Schülergruppe übernimmt.
Fördermaßnahmen wurden bisher nicht erstattet
Der im BayEUG formulierte Auftrag, Schüler mit Behinderung nicht nur aufzunehmen,
sondern auch zu fördern, bedeutet für die allgemeinen Schulen also
einen zusätzlichen Aufwand an Lehrerstunden sowie die Notwendigkeit, Klassen
und Kurse für diese Schüler einzurichten, die markant unter den Landesdurchschnittswerten
liegen. Die Klassengrößen von 12-15 Schülern an Fördereinrichtungen
für Hörgeschädigte setzen dabei den Maßstab für das
Bemühen, vorhandene Kommunikationsbarrieren abzubauen.
Der zusätzliche personelle Aufwand, der dabei anfällt, wurde bisher
aber nicht berücksichtigt. Das hatte zur Folge, dass an den Schulen die
zur Integration der behinderten Schüler notwendigen Maßnahmen mit
anderen wichtigen Aufgaben der Schule konkurrierten, wie z.B. dem Kursangebot
oder dem Wahlunterricht. Je größeren Förderbedarf ein behinderter
Schüler aber hat, desto mehr musste seine schulische Integration unter
diesen Umständen als Einschränkung für das übrige schulische
Angebot erscheinen. De facto wurde die Integration auf diese Weise eher behindert
als gefördert.
Zusätzliche Budgetstunden
Der Berufsverband der Bayerischen Hörgeschädigtenpädagogen e.V.,
die Elternvereinigung zur Förderung hörgeschädigter Kinder in
Oberfranken e.V., die Vereinigung der Eltern Hörgeschädigter in Bayern
e.V. und die Interessengemeinschaft zur Förderung hörgeschädigter
Kinder in Bayern e.V. haben in einer gemeinsamen Petition im November 2003 auf
diese Unzulänglichkeiten hingewiesen. Der Ausschuss für Bildung, Jugend
und Sport des Bayerischen Landtags hat in seiner Sitzung am 24.6.2004 von der
Staatsregierung die Zusage erhalten, dass den staatlichen weiterführenden
Schulen „für hörgeschädigte Kinder mit besonders hohem
Förderbedarf künftig drei Budgetstunden zusätzlich gewährt
werden“. Für diese großzügige Regelung, die von allen
Fraktionen begrüßt wurde, haben sich insbesondere MdL Blasius Thätter
sowie der Ausschussvorsitzende Herr Siegfried Schneider eingesetzt .
Einziger Wehrmutstropfen: für Schulen in kommunaler und privater Trägerschaft
steht eine entsprechende Anerkennung ihres Förderaufwands weiterhin aus.
Beantragung
Vorausgesetzt wird eine Begleitung der integrativen Maßnahme durch den
Mobilen Sonderpädagogischen Dienst für Schwerhörige. Die Unterstützung
durch den MSD kann von den Eltern oder der Schule bei den zuständigen Förderschulen
des Regierungsbezirks beantragt werden (hier die MSD-Anschriften).
Der Hörgeschädigtenpädagoge, der die Begleitung übernimmt,
ermittelt zunächst den Förderbedarf des Schülers und bespricht
dann mit Schulleitung und Eltern ggf. nötige zusätzliche Fördermaßnahmen.
Die Schule kann einen sich daraus ergebenden Mehraufwand gegenüber dem
Kultusministerium geltend machen, indem sie Anrechnungs- bzw. Budgetstunden
beantragt. Dieser Antrag wird mit einer fachpädagogischen Stellungnahme
des MSD begründet.
Budgetstunden sind die Lehrerstunden, über die eine
Schule verfügt.
Anrechnungsstunden werden auf das reguläre Stundendeputat
eines Lehrer angerechnet, wenn er besondere Aufgaben neben dem Unterricht wahrnimmt.
Für die Bildung kleinerer Lerngruppen im Rahmen der Förderung von
Hörgeschädigten werden i.d.R. Budgetstunden verwendet.
Dieses Verfahren kam erst nach Einführung der Eigenbudgetierung zur Anwendung.
Bis dahin werden Hörgeschädigte auf Antrag mehrfach gezählt,
so dass bei Erreichen der Teilungsgrenze innerhalb der entsprechenden Jahrgangsstufe
u.U eine zusätzlche Klasse gebildet werden konnte.
Flyer
des Berufsverbandes Bayerischer Hörgeschädigtenpädagogen zum
Thema.
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