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Besonderer Förderaufwand für Hörgeschädigte wird erstattet

Seit der Novelle des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen ist die „sonderpädagogische Förderung ... im Rahmen ihrer Möglichkeiten Aufgabe aller Schularten“ (Bay EUG Art. 2.1). An den bayerischen Realschulen und Gymnasien waren im Schuljahr 2003/04 über 200 Schülerinnen und Schüler mit Hörschädigung integriert und werden in diesem Sinne gefördert. Unterstützt werden sie dabei durch die Hörgeschädigtenpädagogen des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes (MSD). Die Förderschulen stellen „... im Rahmen der verfügbaren Stellen und Mittel ... die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste zur Unterstützung förderbedürftiger Schüler in den Schulen anderer Schularten ...“ (Bay EUG Art.19.2)

Die Erfahrungen der vergangenen 20 Jahre zeigen, dass die Integration für viele hörgeschädigte Schüler der richtige Weg ist. Es stellte sich jedoch auch heraus, dass der individuelle Förderbedarf der Schüler stark variiert und ein besonders hoher Förderbedarf einzelner hörgeschädigter Schüler oft nur unbefriedigend umgesetzt werden konnte. Eine gemeinsame Petition von Eltern und Förderschullehrern an den Bayerischen Landtag führte nun zu einer entscheidenden Verbesserung:

Bei besonders hohem Förderbedarf können staatliche weiterführende Schulen künftig bis zu drei Anrechnungs- bzw. Budgetstunden für Fördermaßnahmen erhalten.

Mehrbedarf

Integrative Maßnahmen mit hörgeschädigten Schülerinnen und Schülern stoßen immer wieder auf zwei grundsätzliche Schwierigkeiten:

1. Die Klassengröße

Die kommunikative Situation innerhalb der Klasse bereitet hörgeschädigten Schülern größte Schwierigkeiten - das liegt in der Natur dieser Behinderung. Da die Beeinträchtigung des Hörens aber äußerlich nicht sichtbar ist, bemerkt der Normalsinnige die vielfachen Kommunikationsbarrieren meist überhaupt nicht:
- zu leise oder zu undeutliche Sprachsignale von Lehrern und Schülern,
- der „normale" Schallgrundpegel im Klassenzimmer überdeckt das Sprachsignal,
- Störgeräusche dringen von außen ein,
- die Akustik des Klassenraumes ist meist ungeeignet,
- die Entfernung zum Sprecher ist zu groß,
- der Blickkontakt zum Sprecher (Lehrer und Mitschüler) ist nicht möglich.
Die beschriebenen Barrieren können zwar mit vielfältigen, auch mit pädagogischen Maßnahmen reduziert werden. Tatsache ist jedoch, dass alle diese Maßnahmen um so besser greifen, je geringer die Klassengröße ist.

2. Die Umsetzung von Fördermaßnahmen

Der sonderpädagogische Förderbedarf eines hörgeschädigten Schülers ist an weiterführenden Schulen nicht allein durch die Arbeit des MSD abzudecken. Wenn die Hörbehinderung eine fächerbezogene Förderung notwendig macht, so ist diese – etwa in den Fremdsprachen – effektiver von der Schule zu leisten. Im Einzelfall – z.B. wenn zusätzliche Behinderungen vorliegen oder bei großer Diskrepanz in der Sprachentwicklung – können zusätzlich intensive sozialintegrative Interventionen innerhalb der Klasse notwendig werden. Auch dieser Einsatz kann sachgerecht am besten durch einen ständig in der Klasse unterrichtenden Lehrer geleistet werden.

Wenn an einer Schule mehrere hörgeschädigte Schüler integrativ unterrichtet werden, kann es auch erforderlich sein, dass eine Lehrkraft der allgemeinen Schule die Aufgaben eines Koordinators für die Belange dieser Schülergruppe übernimmt.

Fördermaßnahmen wurden bisher nicht erstattet

Der im BayEUG formulierte Auftrag, Schüler mit Behinderung nicht nur aufzunehmen, sondern auch zu fördern, bedeutet für die allgemeinen Schulen also einen zusätzlichen Aufwand an Lehrerstunden sowie die Notwendigkeit, Klassen und Kurse für diese Schüler einzurichten, die markant unter den Landesdurchschnittswerten liegen. Die Klassengrößen von 12-15 Schülern an Fördereinrichtungen für Hörgeschädigte setzen dabei den Maßstab für das Bemühen, vorhandene Kommunikationsbarrieren abzubauen.

Der zusätzliche personelle Aufwand, der dabei anfällt, wurde bisher aber nicht berücksichtigt. Das hatte zur Folge, dass an den Schulen die zur Integration der behinderten Schüler notwendigen Maßnahmen mit anderen wichtigen Aufgaben der Schule konkurrierten, wie z.B. dem Kursangebot oder dem Wahlunterricht. Je größeren Förderbedarf ein behinderter Schüler aber hat, desto mehr musste seine schulische Integration unter diesen Umständen als Einschränkung für das übrige schulische Angebot erscheinen. De facto wurde die Integration auf diese Weise eher behindert als gefördert.

Zusätzliche Budgetstunden

Der Berufsverband der Bayerischen Hörgeschädigtenpädagogen e.V., die Elternvereinigung zur Förderung hörgeschädigter Kinder in Oberfranken e.V., die Vereinigung der Eltern Hörgeschädigter in Bayern e.V. und die Interessengemeinschaft zur Förderung hörgeschädigter Kinder in Bayern e.V. haben in einer gemeinsamen Petition im November 2003 auf diese Unzulänglichkeiten hingewiesen. Der Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport des Bayerischen Landtags hat in seiner Sitzung am 24.6.2004 von der Staatsregierung die Zusage erhalten, dass den staatlichen weiterführenden Schulen „für hörgeschädigte Kinder mit besonders hohem Förderbedarf künftig drei Budgetstunden zusätzlich gewährt werden“. Für diese großzügige Regelung, die von allen Fraktionen begrüßt wurde, haben sich insbesondere MdL Blasius Thätter sowie der Ausschussvorsitzende Herr Siegfried Schneider eingesetzt .

Einziger Wehrmutstropfen: für Schulen in kommunaler und privater Trägerschaft steht eine entsprechende Anerkennung ihres Förderaufwands weiterhin aus.

Beantragung

Vorausgesetzt wird eine Begleitung der integrativen Maßnahme durch den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst für Schwerhörige. Die Unterstützung durch den MSD kann von den Eltern oder der Schule bei den zuständigen Förderschulen des Regierungsbezirks beantragt werden (hier die MSD-Anschriften). Der Hörgeschädigtenpädagoge, der die Begleitung übernimmt, ermittelt zunächst den Förderbedarf des Schülers und bespricht dann mit Schulleitung und Eltern ggf. nötige zusätzliche Fördermaßnahmen. Die Schule kann einen sich daraus ergebenden Mehraufwand gegenüber dem Kultusministerium geltend machen, indem sie Anrechnungs- bzw. Budgetstunden beantragt. Dieser Antrag wird mit einer fachpädagogischen Stellungnahme des MSD begründet.

Budgetstunden sind die Lehrerstunden, über die eine Schule verfügt.
Anrechnungsstunden werden auf das reguläre Stundendeputat eines Lehrer angerechnet, wenn er besondere Aufgaben neben dem Unterricht wahrnimmt.
Für die Bildung kleinerer Lerngruppen im Rahmen der Förderung von Hörgeschädigten werden i.d.R. Budgetstunden verwendet.

Dieses Verfahren kam erst nach Einführung der Eigenbudgetierung zur Anwendung. Bis dahin werden Hörgeschädigte auf Antrag mehrfach gezählt, so dass bei Erreichen der Teilungsgrenze innerhalb der entsprechenden Jahrgangsstufe u.U eine zusätzlche Klasse gebildet werden konnte.

Flyer des Berufsverbandes Bayerischer Hörgeschädigtenpädagogen zum Thema.




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